Rechtsnews 02.12.2011 Simon Wolpert

Unbekannter Wohnsitz eines Verbrauchers

Sollte der Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt sein, gilt der Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher wohnt, auch für seinen letzten bekannten Wohnsitz. Hierdurch wird sichergestellt, dass dem Kläger sein Recht auf ein gerichtliches Verfahren nicht genommen wird.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist eine tschechische Bank, die Hypotecní banka. Diese schloss mit Herr Lindner einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen. Als dieser Vertrag geschlossen wurde, hatte Herr Lindner seinen Wohnsitz in Mariánské Lázne. Laut Vertrag war er verpflichtet, der Bank jede Änderung seines Wohnsitzes mitzuteilen. Der Vertrag sah eine Vereinbarung vor, dass für Rechtsstreitigkeiten das Gericht am Sitz der Bank zuständig ist. Die Bank erhob Klage gegen Herr Lindner beim Okresni soud v Chebu. Er sollte einen Betrag von 4 383 584,60 CZK (entspricht etwa 175 214 €) zuzüglich Verzugszinsen entrichten, da er bei dem Darlehen in Zahlungsrückstand war. Das Gericht musste allerdings feststellen, dass sich der Wohnsitz von Herr Lindner geändert hatte. Auch war es nicht möglich, seinen Wohnsitz in der tschechischen Republik zu bestimmen. Deshalb bat das tschechische Gericht den Europäischen Gerichtshof um Auslegung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit.

Die Entscheidung

Der EuGH stellte zunächst fest, dass es für den vorliegenden Fall keine Regelung in der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit (Nr. 44/2001) gibt. Zunächst stellten die Richter des EuGH fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaats zu entscheiden haben, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Sollte es jedoch so sein, dass es dem Gericht nicht möglich ist, den Wohnsitz des Verbrauchers in diesem Land festzustellen, ist es zunächst notwendig zu prüfen, ob er einen neuen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat. Lässt sich kein Wohnsitz im Unionsgebiet feststellen und gibt es keine Indizien dafür, dass der Verbraucher seinen Wohnsitz außerhalb des Unionsgebiets hat, gilt der Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher einen Wohnsitz hat, auch für seinen letzten bekannten Wohnsitz. Dies sorgt dafür, dass dem Kläger nicht sein Recht auf ein gerichtliches Verfahren genommen wird. Folglich sind die tschechischen Gerichte im Fall der Klage der Bank Hypotecní banka gegen Herr Lindner zuständig, sollten sie seinen Wohnsitz nicht ausfindig machen können.   Quelle:

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  • Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.11.2011, Az: C-327/10

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