Rechtsnews 05.12.2011 Simon Wolpert

Kein Anspruch auf Vernichtungsnachweis von Waffen nach 26 Jahren

Ein Bürger des Landes Rheinland-Pfalz hat 26 Jahre nach Sicherstellung seiner Schusswaffen durch die Polizei keinen Anspruch auf einen Vernichtungsnachweis.

Der Sachverhalt

Der Kläger besaß seit 1976 mehrere Schusswaffen. 1985 stellte die Polizei all seine Waffen sicher, da ihm die Erlaubnis zum Waffenbesitz entzogen wurde. Beim Polizeipräsidium Rheinpfalz stellte er 23 Jahre später einen Antrag auf Herausgabe seiner Waffen. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier teilten ihm daraufhin mit, dass eine Herausgabe seiner Waffen nicht mehr möglich sei, da diese sich nach so langer Zeit nicht mehr im dienstlichen Gewahrsam befänden. Auch gebe es nach so langer Zeit keine Dokumente über die Aufbewahrung der Waffen mehr. Es ist also davon auszugehen, dass die Waffen ordnungsgemäß verwertet oder vernichtet wurden. Der Kläger verlangt nun die Herausgabe einer näher bezeichneten Pistole. Er ist der Meinung, auch nach Sicherstellung der Waffen sei er Eigentümer geblieben.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab. Die Richter führten aus, dass die Herausgabe der Pistole an den Kläger ausscheide, da der Kläger beweispflichtig ist und nicht nachweisen konnte, dass die Pistole sich nach wie vor im amtlichen Gewahrsam befindet. Laut den Richtern muss davon ausgegangen werden, dass die Waffe ordnungsgemäß vernichtet oder verwertet worden ist. Dem Land kann nicht angelastet werden, dass Dokumente, die den Verbleib der Waffen belegen könnten, nicht auffindbar sind. Keine Behörde ist dazu verpflichtet, Akten länger als 20 Jahre aufzubewahren, so die Richter. Quelle:

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  • Pressemitteilung des VG Neustadt, Az.: 5 K 1198/10

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