Rechtsnews 07.12.2011 Manuela Frank

BGH: Urteil zum Versicherungsrecht

Der Bundesgerichtshof musste im zugrundeliegenden Fall über die versicherungsrechtlichen Konsequenzen des Einsturzes eines Geld- und Werttransportunternehmens entscheiden.

Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?

Die Kläger (Banken und Einzelhandelsunternehmen) verlangten Versicherungsleistungen aus einer Transportversicherung. Dieser Versicherungsschutz umfasst „alle Gefahren und Schäden, gleichviel aus welcher Ursache“, welche die versicherten Gegenstände betreffen. Sobald die versicherte Sache an/durch den Versicherungsnehmer übergeben/übernommen wird, besteht der Versicherungsschutz. Er endet, sobald die Sache „in die Obhut des berechtigten Empfängers übergeben worden“ ist. Mehrere Jahre lang nutzten die Geschäftsführer des genannten Geld- und Werttransportunternehmens ihnen übergebenes Bargeld entgegen des eigentlichen Zwecks. So tilgten sie damit unter anderem Verbindlichkeiten, welche sie anderen Auftraggebern gegenüber hatten. Dies führte dazu, dass mehreren Auftraggebern, insbesondere auch den Klägern „zur Entsorgung überlassenes Bargeld nicht mehr (vollständig) auf ihren Konten gutgeschrieben oder zur Versorgung von Filialen oder Geldautomaten bestimmtes Geld nicht mehr übergeben“ wurde. Als diese Geschäftspraktiken bekannt wurden, beschwerten sich die Angeklagten darüber, dass eine arglistische Täuschung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangen wurde. Aus diesem Grund fochten sie die Verträge an. Nun wurde darüber verhandelt, ob die angeklagten Versicherungsunternehmen bereits aufgrund der Anfechtung als leistungsfrei gelten, und, ob der Geld- und Werttransporteur gegen Vertragspflichten verstoßen hat und somit einen Versicherungsfall verursachte. Das Berufungsgericht sah die Klageansprüche als hauptsächlich gerechtfertigt an. Dagegen legten die Angeklagten Revision ein. Die Kläger reagierten darauf mit der Forderung nach einer tiefergreifenderen Verurteilung der Angeklagten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Der BGH lehnte, anders als das Berufungsgericht, den „Ausschluss der Beklagten mit der Geltendmachung des Einwandes der Anfechtung“ ab. Den Fall wies er zur erneuten Verhandlung an dieses zurück. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2011; AZ: IV ZR 251/08

   

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