Die Klägerin wollte abwenden, dass ihr die Einkommenssteuererstattung auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird und ging mit ihrer Beschwerde bis vor das Bundesverfassungsgericht. Bei den Vorinstanzen der Sozialgerichte hatte sie zuvor erfolglos geklagt.
Einkommenssteuererstattung gilt als Einkommen
Die Einkommenssteuererstattung sah die Frau als Vermögen an. Sie berief sich auf das Grundrecht. Ihr Grundrecht auf Eigentum werde ihrer Meinung nach durch die Anrechnung verletzt. Ihr Anliegen war es, eine Rückzahlung der Einkommenssteuererstattung zu erreichen.
Anrechnung auf Arbeitslosengeld II rechtmäßig
Zu einer Entscheidung dieser Beschwerde kam es allerdings gar nicht. Die Begründung lautete folgendermaßen: Die Sozialleistung des Arbeitslosengeldes II ist bereits steuerfinanziert. Art. 14 Abs. 1 GG des Grundrechts auf Eigentum steht mit diesem Sachverhalt nicht in Verbindung. Es liegt daher mit der Einkommenssteuererstattung kein Eigentum vor, was geschützt werden müsste, sondern Einkommen. Ihre Sozialleistungsanspruch wird gemindert, nicht ihr Anspruch auf Steuererstattung wird belangt. Quelle:
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- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 2011, Az.: 1 BvR 2007/11
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