Rechtsnews 15.12.2011 Julia Brunnengräber

BVerwG: Störung des Schulfriedens durch Gebet nicht zulässig

In der Pause auf dem Schulhof oder im Klassenzimmer haben die Schüler Freizeit – doch sie sind nicht frei zu tun, was sie wollen, selbst wenn es sich um auf den ersten Blick harmlose Tätigkeiten handelt. Werden andere nicht gestört, verletzt oder beleidigt, muss kein Lehrer oder geschweige denn ein Gericht eingreifen. Schon gar nicht, wenn es zum Beispiel um etwas so moralisches wie das Beten geht. Oder doch? Wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, ist Beten auch zwischen den Schulstunden – außerhalb der Unterrichtszeiten – dann nicht gestattet, wenn der „Schulfrieden“ dadurch beeinträchtigt wird.

Muslimisches Gebet an Berliner Schule auf dem Schulflur durchgeführt

Ein Schüler in Berlin vollzog den muslimischen Gebetsritus auf dem Schulgelände, zusammen mit anderen Schülern dieses Glaubens. Daraufhin wollte die Schulleitung dies untersagen und informierte darüber die Eltern der Schüler mittels Briefen. Sie war der Auffassung, sie könne „religiöse Bekundungen“ untersagen, da diese, wie sie glaubte, nicht an die Schule gehören.

Bundesverwaltungsgericht plädiert grundsätzlich für Religionsfreiheit und Neutralität des Staates

Das Bundesverwaltungsgericht macht grundsätzlich darauf aufmerksam, dass in einem Staat wie Deutschland, wo Religionsfreiheit herrscht, ein solches Untersagen eine Wertung darstellt und nicht die eine Religion einer anderen vorgezogen werden könne. Schüler sollten nicht von anderen Religionen ferngehalten werden, sondern sich vielmehr mit ihnen auseinander setzen, wobei gerade die Schule einen entscheidenden Anteil an Vermittlungsarbeit mit einbringen könnte. Nur so kann der Staat sich von seiner neutralen Seite zeigen.

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Birgt das Gebet Konfliktgefahr, soll es unterlassen werden

In diesem Fall wurde jedoch die konkrete Sachlage analysiert und weitere Aspekte miteinbezogen. In der Berliner Schule – wie aber auch generell – soll die Konfliktgefahr niedrig gehalten werden. Das Gericht entschied, bestehende Konflikte bezüglich religiöser Motivation könnten sich verschärfen oder könnten unter bestimmten Umständen entstehen. Erfolgt dies wäre der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule gefährdet. Zwischen Schülern der besagten Schule gab es bereits Streit um die Auslegung des Korans, was schließlich den Ausschlag gab. Dies zu verschärfen soll durch den Gerichtsbeschluss vermieden werden. Mit zur Entscheidung beigetragen hat auch die Überlegung, dass die Lehrer und die Schulleitung einem Konflikt, käme es zu dessen verschärfter Form, schließlich nicht mehr gerecht werden und ihn nicht eindämmen könnten. Hätte die Schule die „organisatorischen Möglichkeiten“ für einen schuleigenen Gebetsraum stünde eventuell diese Idee zur Debatte. Da dies aber nicht der Fall ist, sind religiöse Riten – unabhängig um welche Religion es geht – innerhalb der Schule nicht gestattet, im Falle der Gefährdung des Schulfriedens. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2011, Az.: BVerwG 6 C 20.10

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