Der Bundesfinanzhof entschied in einem Urteil vom 22. September 2011, dass die zu entrichtenden Semestergebühren keine Mischkosten darstellen, sondern ein insgesamt abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf sind. Dass der Studierende durch die Entrichtung der Gebühren auch privat nutzbare Vorteile (Semesterticket) erhält, spielt keine Rolle.
Familienkasse ließ Semestergebühren nicht zum Abzug zu
Der Kläger stellte begehrte bei der Familienkasse Kindergeld für seinen an der Universität studierenden Sohn. Die vom Sohn erzielten Jahreseinkünften überstiegen allerdings den Jahresgrenzbetrag, was dazu führte, dass die beklagte Familienkasse den Antrag des Klägers ablehnte. Die durch den Sohn entrichteten Semestergebühren wurden nicht zum Abzug zugelassen. Hiergegen legte der Kläger beim Finanzgericht Klage ein, mit Erfolg. Das FG führte aus, dass die Semestergebühren als insgesamt ausbildungsbedingter Mehrbedarf abziehbar seien.
Bundesfinanzhof teilt Auffassung des Finanzgerichts
Der Bundesfinanzhof folgte der Ansicht des Finanzgerichts. Die Auffassung der Verwaltung, die der Meinung war die Semestergebühren seien als Mischkosten zu beurteilen wurde nicht geteilt. Viel mehr sind die Semestergebühren als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zu sehen, da ohne Entrichtung der Gebühren der Sohn des Klägers nicht in der Lage wäre sein Studium ordnungsgemäß fortzusetzen. Auch spielt eine Rolle, dass Studenten nicht selbst darüber entscheiden können, ob sie ein Semesterticket erwerben möchten oder nicht, da dieses automatisch mit bezahlen der Semestergebühren erworben wird. Quelle:
Ihr gutes Recht – jetzt mit KI klären lassen.
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 30.11.2011, Az: III R 38/08
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