Rechtsnews 21.12.2011 Simon Wolpert

Verwarnung mit Strafvorbehalt für den Becherwerfer von St. Pauli

Der „Becherwerfer“ von St. Pauli ist einer gefährlichen Körperverletzung schuldig, dies entschied das AG Hamburg am 03.12.2011. Der Angeklagte wurde unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 80 € verwarnt. Auch wurde dem Beklagten die Auflage erteilt, 1.500 € an den durch den Becherwurf verletzten Linienrichter, sowie 1.500 € an die Sepp-Herberger Stiftung zu zahlen. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ist gewissermaßen eine Geldstrafe auf Bewährung. Sollte der Beklagt innerhalb von zwei Jahren erneut auffällig werden, so muss er die Geldstrafe bezahlen. Nach Ablauf der Bewährungszeit bleibt es bei der Verwarnung.

Wurf nach Linienrichter mit zum Teil gefüllten Plastikbecher

Die Beweisaufnahme des Gerichts ergab, dass der Beklagte während des Fußball-Bundesligaspiels zwischen dem FC St. Pauli und dem FC Schalke 04 leicht alkoholisiert mit einem zum Teil gefüllten Plastikbecher nach einem der Linienrichter warf. Der Linienrichter wurde von diesem Plastikbecher im Nacken getroffen und hatte als Folge wochenlang Kopf- und Nackenschmerzen. Das Gericht befand den Angeklagten einer gefährlichen Körperverletzung für schuldig, da der Bierbecher laut dem AG Hamburg ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuchs darstellt. Eine einfache Körperverletzung müsste daher ausgeschlossen werden, so die Richter.

Besondere Umstände des Einzelfalls wurden berücksichtigt

Der Vorsitzende führte in der Urteilsbegründung vor allem aus, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt worden seien. Der Angeklagte sei kein gewaltbereiter Hooligan, sondern ein Familienvater, der in alkoholisiertem Zustand kurzfristig seine Wut in Form eines Becherwurfs äußerte. Auch wurden die zivilrechtlichen Folgen seiner Tat berücksichtigt. Der FC St. Pauli hat bereits eine Schadensersatzforderung in Höhe von 400.000 € gegen ihn angekündigt. Das Gericht geht daher nicht davon aus, dass eine Zahlung der Geldstrafe zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, um den Angeklagten vom Begehen einer weiteren Straftat abzuhalten. Gegen das Urteil kann Berufung zum Landgericht oder Revision zum Oberlandesgericht eingelegt werden. Quelle:

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