Rechtsnews 27.12.2011 Julia Brunnengräber

Eisenbahn-Bundesamt bekommt Auskunftsbefugnis zugesprochen

Von Seiten des Bundesverwaltungsgericht gibt es eine neue Entscheidung zur Auskunftserteilung deutscher Eisenbahnunternehmen. Das Eisenbahn-Bundesamt rief unter anderem die DB Netz AG, aber des weiteren auch zwei weitere Eisenbahnunternehmen des Konzerns, dazu auf, Auskunft zu erteilen. Dabei ging es um öffentliche Gelder, die in den Eisenbahnverkehrsunternehmensbereich des Konzerns übergeleitet wurden. Folgende Frage stand dabei im Raum: Hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen dabei in Widerspruch zu dem Allgemeinen Eisenbahngesetz gehandelt?

Eisenbahn-Bundesamt forderte Offenlegung von Drittquellen

Gefordert wurden Auskünfte über Investitionszuschüsse und deren Herkunft. Diese kamen der DB Netz AG von Seiten der Europäischen Union, des Bundes und von Dritten zu Gute. Daher wollte das Eisenbahn-Bundesamt dargelegt haben, welche Drittquellen dabei eine Rolle spielen. Dieser Aufforderung aber wollte zum Beispiel die DB Netz AG nicht nachkommen und lehnte es ab, ihre Angaben weiter aufzuschlüsseln und zwar auch nachdem ihr ein förmlicher Bescheid dazu vorlag. Die Vorinstanz, das VG Köln, entschied zugunsten des Eisenbahn-Bundesamtes und stand damit dem Oberverwaltungsgericht Münster, einer weiteren Vorinstanz in diesem Fall, entgegen. Dieses Gericht ist nicht dafür, der Aufsichtsbehörde dieses Recht zukommen zu lassen beziehungsweise zu gewähren. Das führte dazu, dass der Auskunftsbescheid aufgehoben und hinfällig wurde.

Bundesverwaltungsgericht gibt der Revision statt

Das BVerwG entschied, dass die Auskünfte, dienen sie dem Sinn und Zweck des Gesetzes und sind sie im Sinne des Gesetzgebers zulässig sind und gewährt werden sollen. Die Entscheidung der Instanz des BVerwG besagt laut Pressemitteilung daher: „Das Eisenbahn-Bundesamt soll hiernach in die Lage versetzt werden, sich die für seine Überwachungsaufgabe erforderlichen Informationen auf möglichst einfache, effektive und zugleich einen wirksamen Rechtsschutz gewährleistende Weise – eben durch den Erlass von vollstreckbaren Auskunftsbescheiden – zu verschaffen.“ Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2011, Az.: BVerwG 6 C 39.10

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