Rechtsnews 06.02.2012 Julia Brunnengräber

Stuttgart 21 beschäftigt die Gerichte

Obwohl der Stuttgarter Bahnhofsumbau mit vorgesehenem integriertem Tunnel bereits beschlossene Sache ist, musste dazu wieder ein Gerichtsurteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gefällt werden. In diesem Fall ist der Schlossgarten betroffen. Denn auch der ist in das Bauprojekt Stuttgart 21 involviert. Der Umbau soll letztlich für effizientere Bahnverkehrsanbindungen sorgen.

Beschwerde gegen Betretungs- und Aufenthaltsverbot von Teilen des Schlossgartens

Genauer gesagt sind es Teile des mittleren Schlossgartens, die betroffen sind. Ende letzten Jahres hat die Stadt Stuttgart durch eine sogenannte sofort vollziehbare Allgemeinverfügung angeordnet, dass bestimmte mittlere Schlossgartenanlagenabschnitte nicht betreten werden dürfen. Dadurch ist der Aufenthalt untersagt und ein Zeltlager zu räumen. Gegner des Projekts hatten es dort errichtet. Gegen die Anordnung wurden wiederum Eilanträge gestellt. Am 24. Januar diesen Jahres lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Anträge ab. Als Folge dessen gab es Beschwerden wegen der Ablehnung. Einstweilig wollten die Beschwerdeführer den Sofortvollzug der Allgemeinverfügung ausgesetzt wissen, bis über ihre Beschwerden endgültig entschieden ist. Am 1. Februar diesen Jahres wurde diese Forderung vom VGH auch zurückgewiesen. Die Allgemeinverfügung sei rechtmäßig, so das VGH und danach habe sich die Stadt zu richten.

VGH: Verbot ist rechtens und bleibt rechtsgültig

Die Folge ist daher: Der Aufenthalt und das Betreten der Anlagenteile des Mittleren Schlossgartens wie es zur Zeit vorgesehen ist, bleiben weiterhin untersagt. Der Beschluss ist rechtsmäßig und rechtsgültig. Die Beschwerdeführer hatten keinen Erfolg mit ihrer Forderung, dass diese Verfügung einstweilig ausgesetzt wird. Ihr Antrag wurde abgelehnt. Der Beschluss ist zudem unanfechtbar.

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Großbaustelle im Mittleren Schlossgarten wird errichtet – Verbot des Betretens und des Aufenthalts dient Sicherheit

Die Entscheidung des Gerichthofs basiert auf Vorschriften des Polizeigesetzes. Die öffentliche Sicherheit muss demnach vor Gefahren geschützt werden. Gefahren bestehen nämlich künftig unter anderem durch eine Großbaustelle, die im mittleren Schlossgartenabschnitt eingerichtet wird. Bäume werden gefällt oder versetzt und dürften sich dort unbeteiligte Menschen aufhalten, wären deren Leib und Leben in Gefahr. Es wurde zudem bereits vielfach Widerstand gegen Stuttgart 21 geleistet, als die Deutsche Bahn Netz AG Bauaktivitäten unternahm. Das sei, so der VGH, mit Straftaten einhergangen. Straftaten wie „Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch etc.“ wollen laut Pressemitteilung des VGH künftig verhindert werden.

VGH: Verbot ist verhältnismäßig

Für das Verbot also und auch die angeordnete Verpflichtung zur Zeltlager-Räumung sei das Polizeigesetz entscheidend. Auch sei es als verhältnismäßig anzusehen, dass dies hier wichtiger ist als das Grundrecht zur Freizügigkeit, eingeschränkte Versammlungsfreiheit oder eingeschränkte allgemeine Handlungsfreiheit. Hinzu kommt, so der VGH, dass Zelten sowieso nach der Benutzungsordnung für Grünanlagen des Landes verboten ist. Das letzte Wort ist aber immer noch nicht gesprochen: „Er ist eine Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren. Über die Beschwerden selbst ist damit nicht abschließend entschieden.“ (Pressemitteilung des VGH) Quelle:

  • Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Februar 2012, Az.: 1 S 191/12

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