Rechtsnews 10.02.2012 Julia Brunnengräber

Bürgergemeinschaft wendet sich gegen INLOGPARC-Bauplan

Immer mehr Bürgergemeinschaften machen es sich zur Aufgabe, gegen etwas zu demonstrieren, etwas für die Gemeinschaft zu bewegen oder etwas zu schützen. So auch die „Bürgergemeinschaft gegen die Zerstörung der Weetfelder Landschaft e. V.“.

Bürgergemeinschaft reicht Normenkontrollantrag ein

Die Stadt Hamm und die Gemeinde Bönen haben zusammen ein Baukonzept aufgestellt, an dem sie interkommunal arbeiten. Das betrifft den südlichen Teil des INLOGPARCs. INGLOPARC ist die Bezeichnung für einen Logistikstandort, der große Flächen zu beiden Seiten der Bundesautobahn A2 einnehmen soll. Es sollen knapp 18 Hektar Land als Industriegebiet erklärt werden, die zuvor im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt worden sind. Die Bürgergemeinschaft startete eine Initiative dagegen, indem sie einen sogenannten Normenkontrollantrag stellte. Durch das Bauvorhaben sieht die Bürgergemeinschaft die Weetfelder Landschaft gefährdet. Ihr Vorwurf: Umwelt und Naturschutz seien nicht genügend beachtet worden. Konkret ging es ihnen um geschützte Tierarten. Die Bestandsaufnahme dieser Tiere sei in „unzureichender“ Weise erfolgt, laut Pressemitteilung des OVG. Die Stadt und die Gemeinde hätten den gesetzlich geregelten Artenschutz nicht beachtet, so die Bürgergemeinschaft. Auch die Wohnbauten in der Nähe seien nicht genügend vor dem Lärm geschützt, der von der neuen Anlage zu erwarten sei. Vorgaben des Raumordnungsrechts seien zudem nicht gewahrt. Die Stadt Hamm lehnte den Antrag aber ab. Die Bürgergemeinschaft ging daher vor das OVG.

Entscheidung des OVG: Bauvorhaben wird nicht verhindert

Auch das OVG wies den Antrag der Bürgergemeinschaft zurück. In Bezug auf den Artenschutz gäbe es keine Bauhindernisse, so das Gericht. Das Bauvorhaben sei außerdem mit dem Schutz der Umwelt abgestimmt worden. Ausgleichsmaßnahmen seien bereits vorgesehen, was den Umweltschutz betrifft. Insgesamt gesehen, sei der Eingriff in die Natur „unbedenklich“ (Pressemitteilung des OVG). Lärmschutzbelange seien zudem nicht fehlgewichtet. Das heißt, weder Lärmschutzforderungen noch Arten- oder Umweltschutz werden das Bauvorhaben verhindern. Die Bürgergemeinschaft hatte vor dem OVG keinen Erfolg. Das OVG lässt keine Revision zu. Die Bürgergemeinschaft kann höchstens vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage gegen die Nichtzulassung der Revision erheben. Das Bundesverwaltungsgericht ist die nächst höhere Instanz, an die die Bürger sich wenden müssten, wenn sie den Beschluss nicht akzeptieren.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2012, Az.: 2 D 141/09.NE

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