Rechtsnews 15.02.2012 Manuela Frank

§ 237 AO gilt nicht bei erfolgreichem Rechtsbehelf

Aussetzungszinsen für fälschlicherweise zu hoch ausgesetzte Summen, wie sie in § 237 AO bestimmt sind, können nicht gefordert werden, falls der Rechtsbehelf erfolgreich war.

Konkreter Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall genehmigte das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung in der Berufungsverhandlung gegen Feststellungsbescheide. Als der Aussetzungsbetrag im Hinblick auf die Einkommenssteuerbescheide berechnet wurde, wurde durch das Finanzamt fälschlicherweise eine zu hohe Summe von der Vollziehung ausgesetzt. Gegen die Feststellungsbescheide wurde ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet, das positiv für den Steuerpflichtigen ausging. Aufgrund der viel zu hohen Aussetzung musste er allerdings Nachzahlungen erbringen. Diese Nachzahlungen wurden vom Finanzamt mit Zinsen belegt. Dieses Vorgehen empfand der Steuerpflichtige für unzulässig, weil dafür der Rechtsbehelf als erfolglos vorausgesetzt sein muss (§ 237 AO).

BFH: Rechtsbehelfsverfahren erfolgreich

Dieser Entscheidung stimmte der Bundesfinanzhof zu und erklärte, dass das Rechtsbehelfsverfahren in jeder Hinsicht erfolgreich war, weshalb § 237 AO nicht zum Tragen kommt.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 18. Januar 2012; AZ: X R 49/09

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