Rechtsnews 15.02.2012 Julia Brunnengräber

Arbeitsunfähigkeitsleistung für Bohrplattform-Arbeiter?

Bohrplattformen dienen dazu, natürliche Ressourcen, wie zum Beispiel Öl, an die Erdoberfläche zu befördern und deren weitere Verwendung möglich zu machen. In der Tat scheint die Frage, welchem Recht Arbeitnehmer von Bohrplattformen unterliegen, nicht leicht lösbar – immerhin befinden die sich auf dem Meer. Und mehr noch: Welches Versicherungssystem gilt für die Beschäftigten? Mit dieser Thematik setzte sich der Gerichtshof der Europäischen Union auseinander.

Niederländischer Arbeitnehmer nach Spanien umgezogen

Ein Arbeitnehmer, ursprünglich Niederländer mit Wohnsitz in den Niederlanden, arbeitete für das niederländische Unternehmen Nederlandse Aardolie Maatschapijj. Er war dort als Krankenpfleger und Röntgenassistent eingestellt. Sein Arbeitsplatz befand sich auf einer solchen Bohrplattform. Diese ist rund 80 Kilometer weit weg von der niederländischen Küste. Dann aber wechselte er seinen Wohnort. Er zog nach Spanien um. Seine Pflichtversicherung aber – auch die Arbeitsunfähigkeitsversicherung – greifen so nicht mehr, laut Rechtbestimmungen der Niederlande. Der Wohnort dort war Voraussetzung dafür. Er aber klagte dagegen und wollte eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten, nachdem er erkrankt war. Der Kläger bezog sich auf niederländisches Recht. Steht ihm dies zu? Oder tatsächlich nicht, weil sich sein Wohnort mittlerweile in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet? Diese Frage gab ein Gericht in den Niederlanden an den Europäischen Gerichtshof weiter.

Beschäftigung bei niederländischem Unternehmen bedeutet Pflichtversicherungsleistung

Wie so oft wird auch in diesem Fall deutlich, was EU im Detail bedeutet. Zweierlei ist laut EuGH zu berücksichtigen und muss miteinander vereinbart werden: Zum einen die Gesetze des jeweiligen Mitgliedstaates und zum anderen das Unionsrecht. Das heißt, die Niederlande sind zuständig für ihr System der sozialen Sicherheit. Die Regelungen dazu kann dieser Staat festlegen. EU-Recht muss jedoch dabei beachtet werden. Dem Arbeitnehmer wurde also vom niederländischen Staat die Wohnsitzvoraussetzung entgegengehalten. Die Niederlande wollten diese erfüllt sehen, sollen die Pflichtversicherungsansprüche greifen. Das Unionsrecht sieht allerdings folgendes vor: In einem anderen Mitgliedstaat zu wohnen ist möglich. Es gibt nämlich die sogenannten „Bestimmungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer“, wie es in der Pressemitteilung des EuGH erläutert wird. Der EuGH sieht vielmehr einen Verstoß in der Wohnsitzvoraussetzung. Von dem Angeklagten darf das nicht verlangt werden. Entscheidend ist, nach Unionsrecht, dass das Unternehmen niederländisch ist. Diese Voraussetzung ersetzt die des Wohnsitzes. Dann greifen auch die niederländischen Bestimmungen zu den Pflichtversicherungen. Dem Kläger kommt das zu Gute.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Januar 2012, Az.: C-347/10

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