Rechtsnews 20.02.2012 Julia Brunnengräber

Pharmariese wendet sich wegen „VIAGRA“ gegen „VIAGUARA“

Ähneln sich Markennamen, kann das zu Problemen führen. Zum einen sind meist die Unternehmen dagegen, dass andere Unternehmen ihre Produkte ähnlich nennen. Zum anderen ist der Grund dagegen zu sein oft durchaus berechtigt: Die Kunden können verwirrt werden und Produkte verwechseln wegen ähnlicher Marken oder Zeichen. Nicht mehr eindeutig können sie die Marken dann erkennen – soll doch aber Sinn und Zweck von Marken sein, Unverwechselbarkeit und Beständigkeit zu demonstrieren, damit Kunden dem Produkt vertrauen können. Auch in folgendem Fall hatte der EuGH eine Untersuchung in Sachen Markenrecht anzustellen.

Pfizer wegen Eigenmarke „VIAGRA“ gegen „VIAGUARA“-Markenanmeldung

Die Konfliktparteien: Das polnische Getränkeunternehmen Viaguara SA und die amerikanische Gesellschaft Pfizer Inc., die ihren Standort in Berlin hat und Medikamente herstellt. Der Grund: Die Ähnlichkeit der Namen „VIAGUARA“ und „VIAGRA“. Viaguara SA wollte „VIAGUARA“ als Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) anmelden. Viaguara SA stellt Engergiegetränke her, sogenannte Energydrinks, sowie alkoholische Getränke. Pfizer hat die Gemeinschaftswortmarke „VIAGRA“ inne. Bezeichnet wird damit ein Arzneimittel, das bei Behandlung von Errektionsstörungen männlicher Patienten eingesetzt wird. Pfizer widersprach dem Vorhaben der entsprechenden Markenanmeldung des polnischen Unternehmens. Das Harmonisierungsamt lehnte es infolgedessen ab, „VIAGUARA“ als Gemeinschaftswortmarke einzutragen. Das wiederum hatte die Klage von Viaguara SA zu Folge, wollten sie sich damit nicht zufrieden geben. Zu entscheiden hatte daher der EuGH.

EuGH: Wort- und Klanglaut zu ähnlich – Pfizer erhält Recht

Der EuGH befand, dass die Wertschätzung und Unterscheidungskraft von „VIAGRA“ ausgenutzt werden würde, führe man die Marke „VIAGUARA“ ein. Vertraue man „VIAGRA“, könne man das Positive, was man damit verbindet auf „VIAGUARA“ übertragen und den guten Ruf des Pfizer-Arneimittels ausnutzen. Schließlich könnte sogar befürchtet werden, dass Kunden eine stimulierende Wirkung wie bei „VIAGRA“ auch bei Getränken des polnischen Unternehmens erwarten. Die Marke „VIAGRA“ sei zudem älter und habe in der gesamten Bevölkerung einen hohen Bekanntheitsgrad. Außerdem ist die schriftliche Ähnlichkeit sehr groß – ebenso wie die des Klangs. Spricht man die Wörter aus, hören sie sich ähnlich an. Das sind weitere Gründe für die Entscheidung zugunsten Pfizers. Diese sind so schwerwiegend, dass das Argument, die Waren seien sehr unterschiedlich, nicht greift. Die Unterschiedlichkeit der Waren reicht nicht aus für die Markenanmeldung. Das polnische Unternehmen konnte sich daher nicht gegen das Pharmaunternehmen durchsetzen. Es soll ihm nicht möglich gemacht werden, vom Ansehen der Pfizer-Marke zu profitieren.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Januar 2012, Az.: T-332/10

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