Rechtsnews 22.02.2012 Julia Brunnengräber

Darf Betriebsrat der Post bei Versetzungen mitbestimmen?

Folgender Fall liegt vor: Ein Betrieb der Deutschen Post AG wurde stillgelegt. Genauer: Die Service Niederlassung Immobilien der Deutschen Post AG wurde geschlossen und die Beamten in andere Betriebe der Deutschen Post versetzt. Folgende Frage hatte das Bundesverwaltungsgericht zu klären: Hätte der Betriebsrat das Recht gehabt, bei der Versetzung mitzubestimmen?

Betriebsrats-Mitsprache bei Versetzungen?

Bei Versetzungsangelegenheiten kann der Betriebsrat eigentlich mitbestimmen. Er hat laut Bundespersonalvertretungsgesetz das Recht sich daran zu beteiligen. In diesem Fall war es also der Betriebsrat des stillgelegten Betriebes, der auf seine Beteiligungsrechte pochen wollte. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wollte er sein Recht einfordern. Er habe ein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen. Das aber sei nicht gewahrt worden, lautet sein Vorwurf.

Entscheidung der Vorinstanzen

Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis entschied, der Betriebsrat habe in diesem Fall kein Recht mitzubestimmen, wer von den Beamten wohin versetzt wird. Der Grund: Die Stilllegung des Betriebes stellt einen Sonderfall dar. Für den Betriebsrat der stillgelegten Service Niederlassung Immobilien entfallen diese Beteiligungsrechte. Der Betriebsrat wollte das nicht akzeptieren und klagte vor der nächsthöheren Instanz.

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Entscheidung des BVerwG: Sonderfall Betriebsstilllegung

Doch auch das Bundesverwaltungsgericht betont, dass hier ein Sonderfall vorliegt. Die Existenz des Betriebes war verloren. Die Betriebsräte in den einzelnen Betrieben der Deutschen Post AG haben eine andere Aufgabe: Entscheiden sie bei Personalfragen mit, soll das dazu dienen, die Auswahl der zu versetzenden Beamten angemessen zu treffen. Bei Schließung aber fällt die Frage weg, wer bleibt und wer geht. In diesem Fall wurden alle versetzt. Es war keine Auswahl zu treffen. Vielmehr greift hier der Sozialplan, um die betroffenen Beamten dem jeweiligen Amt angemessen weiterzubeschäftigen. So sollen auch ihre individuellen Interessen gewahrt werden. Im Unternehmen gibt es einen Gesamtbetriebsrat, zu dessen Aufgaben dieser Sozialplan gehört.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2012, Az.: BVerwG 6 P 25.10

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