Rechtsnews 08.03.2012 Julia Brunnengräber

Urteil zu „verwurzelten“ Ausländern

Werden straffällig gewordene Ausländer ausgewiesen, so aus zweierlei Gründen: Zum einen, weil von ihnen eine Gefahr zu erwarten ist aufgrund ihrer Tat, die sie unrechtmäßig begangen haben. Die Ausweisung in diesem Fall fiele dann in die Kategorie Spezialprävention. Zweitens sollen potentielle Nachahmer oder vergleichbare Taten im Vorfeld verhindert werden. Das fällt unter das Stichwort Generalprävention. Die Ausweisung dient also der Abschreckung. Tatsächlich muss jedoch mit solchem Handeln laut BVerwG vorsichtig umgegangen werden. Eine Generalprävention muss gerechtfertigt sein. Das zeigt sich in folgendem Fall.

Ausweisung eines Kosovaren aus generalpräventiven Gründen?

Ein Kosovare kam im Alter von achtzehn Jahren nach Deutschland. Er hatte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis inne. Dann aber wurde er straffällig und daraufhin zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies ihn aus der BRD aus. Beides sollte damit erreicht werden: Spezial- und Generalprävention. Der gebürtige Kosovare legte dagegen Klage ein.

Entscheidung der Vorinstanzen

Das Verwaltungsgericht wies diese Klage ab. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Mann wiederholt straffällig wird. Die generalpräventiven Gründe rechtfertigen aber die Ausweisung, so das VG. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim gab der Klage aber im Gegensatz zum VG statt und hob die Ausweisung auf. Dabei berief sich der VGH auf § 56 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes. Danach müssen laut Pressemitteilung des BVerwG „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ vorliegen. Nur dann ist die Ausweisung gerechtfertigt. Doch sind solche Gründe in diesem Fall gegeben? Der Mann, um den es geht, sei zudem aus Ausländer anzusehen, der in Deutschland bereits verwurzelt sei. Wird ein verwurzelter Ausländer ausgewiesen, hat das einen enormen Eingriff in sein weiteres Leben zufolge. Laut VGH überwiegt das persönliche Interesse dieses Mannes.

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BVerwG: Einzelfall zu prüfen

Das BVerwG sieht den Sachverhalt etwas anders als der VGH. Es stimmt ihm zu, dass generalpräventive Ausweisung nur ausnahmsweise zulässig sein darf und dass verwurzelte Ausländer unter besonderem Ausweisungsschutz stehen. Es müsse aber vielmehr jeder Einzelfall beurteilt werden, sowie die Art der Straftaten. Da der Mann bei schwerem Bandendiebstahl mitgewirkt hat, kann dies als organisierte Kriminalität angesehen werden. Sind alle Umstände geprüft, kann generalpräventiv ausgewiesen werden – auf befristete Zeit. Durch die Befristung wird dem Ausländer eine Lebensplanung ermöglicht. Weiß er nicht, wie lange er der BRD fernbleiben muss, wird das für ihn schwieriger. Das BVerwG gab den Fall an das VGH zurück. Der soll nun „Art und Schwere der konkreten Straftaten des Klägers“ prüfen. Ist eine Ausweisung dann immernoch als zulässig aus generalpräventiven Gründen anzusehen, soll diese aber befristet werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012, Az.: BVerwG 1 C 7.11

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