Rechtsnews 16.03.2012 Julia Brunnengräber

Sicherungsverwahrung bedarf Neuregelungen

Für bestimmte schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten ist Sicherungsverwahrung für die Straftäter vorgesehen. Das BVerfG hatte sich diesbezüglich mit der Verfassungswidrigkeit der Regelungen für Sicherungsverwahrte zu befassen.

Rückwirkende Verlängerung ist menschenrechtswidrig

Das BVerfG erklärte einige bestehende Regelungen für verfassungswidrig. Bei den sogenannten „Altfällen“ galt damals eine Höchstfrist von zehn Jahren. Diese Frist aber wurde rückwirkend aufgehoben – konnte als rückwirkend verlängert werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied jedoch, dass das menschenrechtswidrig sei.

Weitgehende Abschaffung der nachträglichen Anordnung

Auch nachträglich konnte eine Sicherungsverwahrung noch angeordnet werden, saß der Verurteilte schon im Gefängnis und war bei der Verurteilung selbst noch keine Rede von Sicherungsverwahrung gewesen. Auch diese nachträgliche Anordnung ist mittlerweile weitgehend abgeschafft.

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Ausnahme bei psychischer Störung und hochgradiger Gefahr

Besteht eine psychische Störung und geht hochgradige Gefahr von den Betroffenen aus, ist es erlaubt, sie noch länger zu verwahren.

Überprüfung der Verwahrung alle 2 Jahre erforderlich

Betroffene dürfen in Verwahrung gehalten werden, wenn von ihnen die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten ausgeht. Alle zwei Jahre muss die Verwahrung überprüft werden. Eine Neuregelung der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit der Bekanntgabe des Urteils steht noch aus.

  • Quelle: dpa

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