Rechtsnews 23.03.2012 Julia Brunnengräber

Darlegungsanforderungen bei Mängel einer Mietwohnung

Mieter dürfen die Miete mindern, liegt ein Mangel in der Wohnung vor. Auch lärmende und ihren Abfall hinterlassende Feriengäste in den Nachbarwohnungen können ein Mietminderungsgrund sein, so der BGH. Will der Mieter diesen Anspruch geltend machen, muss er aber Bedingungen beachten.

Störungen durch Party-Touristen – sozialadäquat oder Mangel?

Der konkrete Sachverhalt betraf ein Mehrfamilienhaus in Berlin Mitte. Einige Wohnungen vermietete die Besitzerin an Feriengäste und Touristen. Reguläre Mieter einer ihrer Wohnungen minderten die Miete um 20%. Der Lärm und der Schmutz, der durch die Urlauber entstehe, belaste sie, gaben sie als Grund an. Daraufhin kündigte ihre Vermieterin diesen mietmindernden Mietern aber und das sogar fristlos. Die Mieter reagierten damit, einen Betrag unter Vorbehalt an die Vermieterin zu überweisen. Diese aber verlangt, dass sie die Wohnung räumen. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof, da unklar war, ob eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs vorliegt oder nicht.

BGH: Lärm und Schmutz können Mietminderungsgrund sein

Der BGH entschied, dass Lärm und Schmutz in der Tat Mietmängel darstellen können. Gelegentliches Feiern oder einzelne lautstarke Streitereien gelten aber noch als sozialadäquat. Auch die Vermietung an Feriengäste und Touristen ist kein genereller Grund, die Miete zu mindern. Werden Sachmängel aber in unvertretbarer Weise überspannt, können die Art der Beeinträchtigungen, sowie die Tageszeiten, die Zeitdauer und Frequenzen dieser protokolliert werden. So kann der Mieter seine Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Regelmäßige laute Partys, in der Nacht klingelnde betrunkene und orientierungslose Touristen, die übergangsweise in der Nachbarwohnung wohnen und die Müll hinterlassen, wie es hier der Fall war, rechtfertigten es also, dass die Mieter nicht mehr die 100%ige-Qualität ihrer Wohnung feststellen konnten und daher auch nicht die volle Miete zahlen wollten.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29. Februar 2012, Az.: VIII ZR 155/11

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