Hat ein behinderter Mensch ein Grundrecht auf Erektion? Mit dieser Frage musste sich das Bundessozialgericht in Kasssel beschäftigen. Dieses entschied, dass ein Mann, welcher an Multipler Sklerose leidet, die Kosten für spezielle Potenzmittel selbst tragen muss und diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden müssen.
Selbst Verfassungsrecht und Diskriminierungsverbot geben Kläger kein Recht
Der erkrankte Mann wollte seine Erektionsstörung mit dem Medikament „Cialis“ behandeln. Dieses Arzneimittel sieht jedoch die gesetzliche Krankenkasse nicht in ihrem Leistungskatalog vor, da dieses lediglich die Lebensqualität steigert und nicht der Heilung lebensbedrohlicher Zustände dient. Bei seiner Forderung bezog sich der Mann auf das Grundrecht auf Erektion und merkte Artikel 3 des Grundgesetzes an, der besagt, dass niemand aufgrund seiner Behinderung eine Benachteiligung erfahren darf. Dies sah das Gericht allerdings anders, denn sowohl das Verfassungsrecht als auch das Diskriminierungsverbot verweisen in keinster Weise auf ein Grundrecht auf Erektion.
- Quelle: dpa
Ihr gutes Recht – jetzt mit KI klären lassen.
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.