Rechtsnews 09.05.2012 Julia Brunnengräber

Rauchverbot für Sportwettbüro?

Das Nichtraucherschutzgesetz bedeutet einen Eingriff im Bereich der Gastronomie. Extra Räume müssen als Raucherräume ausgewiesen werden und von Nichtraucherräumen getrennt werden. Ist kein Extra-Raucherraum vorhanden, müssen die Gäste zum Rauchen nach draußen wechseln und dürfen sich erst dann wieder in der Gaststube zum Essen, Trinken und Beisammensein einfinden. Was aber gilt für Sportwettbüros? Ist darin Nichtraucherschutz zu wahren oder nicht? Damit hatte sich das Oberlandesgericht Hamm auseinanderzusetzen.

Verstößt Sportwettbüro-Betreiber gegen Nichtraucherschutzgesetz?

Eigentlich geht es in einem Sportwettbüro um Sportwetten, wie der Name schon sagt. In diesem Fall war das Wettbüro aber auch mit Tischen und Sitzplätzen ausgestattet. Und nicht nur das: Auch nicht alkoholische Getränke – erhältlich an dort aufgestellten Getränkeautomaten – konnten Gäste dort erwerben und direkt vor Ort verzehren. Zudem hatte der Betreiber Aschenbecher auf die Tische gestellt. Mitarbeiter des Ordnungsamtes trafen in diesen Räumlichkeiten auf rauchende Gäste. Der Betreiber wurde zur Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Nach seiner Rechtsbeschwerde wurde das Bußgeld auf 100 Euro herabgesetzt. Der Betreiber berief sich darauf, dass Wettbüros „in der Regel“ nicht dem Nichtraucherschutz unterliegen. Das habe er einer amtlichen Informationsbroschüre entnommen. Hat er Recht?

OLG legt Betreiber vorsätzliches Handeln zur Last

Entscheidend für das OLG war, dass sein Wettbüro auch eine Gaststätte sei. Gäste seien durch Tische und Sitzplätze, sowie durch möglichen Getränkeverzehr dazu eingeladen, sich in den Räumlichkeiten zu verweilen. Das Aufstellen der Aschenbecher sei laut OLG vorsätzliches Handeln. Die Bezugnahme des Betreibers auf die Infobroschüre gilt nicht als Entschuldigung. Ist er als Gewerbetreiber tätig, so muss er sich über die Vorschriften informieren, nach denen er sich zu richten hat. Diesen „Verbotsirrtum“ hätte er also vermeiden können. Trotzdem habe dieser Irrtum bestanden, weshalb es gerechtfertigt ist, dass das Bußgeld herabgesetzt wurde, so das OLG.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. April 2012, Az.: III-3 RBs 81/12

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