Rechtsnews 24.05.2012 Julia Brunnengräber

Urteil zu Parkplätzen auf Norderney und Juist

Die Nordseeinseln Norderney und Juist sind beliebte Reiseziele für Urlauber. Diese reisen häufig mit dem Auto an und nutzen Fähren zum Übersetzen vom Festland aus. Das gedachte auch die Norddeicher Schiffswerft GmbH stärker zu berücksichtigen. Den Feriengästen wollte sie entgegenkommen und ihre Bootslagerhalle in der Sommerferienzeit als Parkhaus zur Verfügung stellen. Die Halle liegt nämlich im Hafengebiet von Norddeich und wäre für die Urlaubsgäste leicht zu erreichen gewesen. Sie könnten ihre Autos dort stehen lassen und könnten ohne sie auf die Fähre. Ca. 250 Kraftfahrzeuge hätten darin Platz gehabt. Doch damit nicht genug: Auch auf der angrenzenden Fläche hätten ca. 750 weitere Platz. Nur die Baugenehmigung fehlte zur Umsetzung dieses Vorhabens noch.

BVerwG: Werft darf Außenbereich nicht wesensfremd nutzen

Die Baugenehmigung aber erhielt die Werft nicht. Laut BVerwG soll die Norddeicher Schiffswerft GmbH den Außenbereich der Halle nicht wesensfremd nutzen und bebauen. Das geht so aus der gesetzgeberischen Absicht hervor. Der Außenbereich soll grundsätzlich von solchen Vorhaben freigehalten werden. Die Stadt Norden hat zudem andere Pläne mit seinem schon festgesetzten Bebauungsplan „Hafen“. Eine Offshore-Firma soll sich dort ansiedeln. Das Bauvorhaben, das die Werft im Auge hatte, würde dem widersprechen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2012, Az.: BVerwG 4 C 10.11

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