Rechtsnews 18.06.2012 Manuela Frank

§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum anwendbar?

Im zugrundeliegenden Fall musste der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, ob die Regelungen des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch auf den preisgebundenen Wohnraum übertragbar sind. Laut dieser Norm kann „ein Vermieter im Falle einer Verurteilung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen“.

Kündigung wegen Zahlungsrückständen

Konkret ging es um eine klagende Wohnungsbaugenossenschaft, welche der Beklagten eine preisgebundene öffentlich unterstützte Wohnung durch einen Dauernutzungsvertrag zur Verfügung stellte, der am 4. März 2005 eingegangen wurde. Aufgrund der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2007 beschloss die Klägerin den Vorauszahlungsbetrag für die Heiz- und Betriebskosten um 30,50 € ab Januar 2009 zu erhöhen. Ab Juli 2009 erhöhte sie zusätzlich die Grundnutzungsgebühr um einen Betrag von 9,75 €. Die beklagte Mieterin entrichtete in den kommenden Monaten allerdings nur Zahlungen in Höhe der bisherigen Beträge. Aufgrund des daraus resultierenden Zahlungsrückstandes sprach die Vermieterin mehrfach die fristlose Kündigung aus, hilfsweise fristgerecht.

Räumungsklage zunächst erfolglos

Die Räumungsklagen blieben zunächst erfolglos, denn die Vorinstanzen verwiesen auf den besagten § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB, der ihrer Meinung nach auch auf preisgebundenen Wohnraum anzuwenden ist.

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§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB nicht auf preisgebundenen Wohnraum anwendbar

Dagegen legte die Vermieterin mit Erfolg Revision ein, denn der BGH entschied, dass § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB nicht analog auf den preisgebundenen Wohnraum anwendbar ist. Als Begründung merkte er an, dass die Vorgängerregelungen des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB preisgebundenen Wohnraum explizit von ihrem Anwendungsgebiet ausgenommen haben. Der Fall wurde erneut an das Berufungsgericht gesendet, um die nötigen Feststellungen bezüglich der Zahlungsrückstände und des genauen Kündigungsgrundes zu treffen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2012

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