Rechtsnews 29.06.2012 Julia Brunnengräber

Auskunftspflicht gegenüber Presse: Sponsoring Betriebsgeheimnis?

Ein Journalist recherchierte bezüglich eines Hoffests eines Bürgermeisters. Dieses wurde von einer GmbH, der Berlin Partner GmbH, organisiert. Er bat diese daher um Auskunft über die Kosten – über die Sponsorengelder also. Muss die GmbH Journalisten darüber Auskunft erteilen? Sie lehnte das zunächst ab.

GmbH muss Kosten für Gerichtsverfahren übernehmen

Zwar hatte sich der Journalist auf das Landespressegesetz gestützt, als er die Auskunft von der Berlin Partner GmbH erbat, erhielt sie aber trotzdem nicht. Der Journalist klagte. Die Sache sollte verhandelt werden. Kurz vorher erteilte die GmbH dem Journalist doch Auskunft – ließ ihm die von ihm geforderten Informationen zukommen. Der Rechtsstreit konnte so also erledigt werden, der Prozess aber war schon im Gange. Kosten sind entstanden, die das VG der beklagten GmbH auferlegte. Hätte die GmbH nämlich nicht doch noch Auskunft erteilt, wäre die Klage erfolgreich gewesen.

VG: Sponsoring ist kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Das VG nannte mehrere Gründe für diese Entscheidung. Erstens sei die Berlin Partner GmbH eine Behörde, und zwar im funktionellen Sinn. Juristische Personen des Privatrechts als auch eine GmbH fallen unter diesen Begriff. Nach dem Landespressegesetz müssen Behörden Pressevertretern Auskunft über öffentliche Aufgaben geben. Die Berlin Partner GmbH steht zweitens mit der öffentlichen Hand in Verbindung. Das Hoffest war zum einen eine öffentliche Aufgabe und zum anderen seien 55 % der GmbH-Anteile öffentliches Eigentum. Die Berliner Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer zu Berlin sowie die Investitionsbank Berlin haben Anteile am Gesellschaftsvermögen. Drittens kann die GmbH nicht verlangen, die Auskunft zu verweigern, da Sponsoring kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ist und kein schutzwürdiges privates Interesse darstellt.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 2012, Az.: VG 27 K 6.09

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