Rechtsnews 02.07.2012 Julia Brunnengräber

Flüchtling kann bei Unterstützung von Terrorismus Aufenthaltserlaubnis versagt werden

Es geht bei diesem Fall um einen anerkannten Flüchtling türkischer Staatsangehörigkeit, der als solcher seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Er ist dem kurdischen Volk zugehörig. Fortlaufend erhielt er befristete Aufenthaltsgenehmigungen. Schließlich wurde aber eine wieder ausstehende weitere Verlängerung abgelehnt (§ 25 Abs. 2 AufenthG). Der Vorwurf: Er sei für den KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistan) aktiv. Da dieser ein Nachfolger der verbotenen PKK sei, unterstütze er somit den Terrorismus. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich mit dem Sachverhalt befassen.

Ist Kläger Gefahr für Sicherheit der BRD?

Bei anerkannten Flüchtlingen gilt die Richtlinie 2004/83/EG, die Qualifikationsrichtlinie, wobei eine Einschränkung zu machen ist. Art. 24 Abs.1 besagt grundsätzlichen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bei anerkannten Flüchtlingen. Art. 21 Abs. 3 ist aber auch zu beachten. Demnach dürfen Mitgliedstaaten u.U. den Aufenthaltstitel entziehen. Unter Umständen heißt, auf Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung) kann der Flüchtling sich dann nicht beziehen, wenn er eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmelandes darstellt.

BVerwG weist an Vorinstanz zur weiteren Prüfung zurück

Das BVerwG entschied, das sei noch nicht geklärt worden und wies zu diesem Zweck an das Berufungsgericht zurück. Es muss Feststellungen zur Schwere der vom Kläger ausgehenden Gefahr treffen. Eine weitere Entscheidung steht daher noch aus.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2012, Az.: BVerwG 1 C 8.11

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