Im folgenden Fall ging es um Filmaufnahmen zum Thema U-Bahn-Graffiti. Ein Produzent und Regisseur wollte mit solchen U-Bahn-Graffiti-Aufnahmen einen Film fertigen, vervielfältigen und verbreiten. Der BVG (Berliner Verkehrsbetriebe) klagte dagegen an. Strittig war, ob dem Filmproduzenten sein Vorhaben zu untersagen sei oder nicht. Das LG Berlin entschied darüber.
Bedarf es für U-Bahn-Graffiti-Filmaufnahmen einer Genehmigung?
Das LG Berlin stellte fest, dass der Mann Verkehrsmittel und Betriebsanlagen filmte, ohne eine Genehmigung dafür zu besitzen. Er befand sich innerhalb der Verkehrsmittel oder Anlagen während er die Aufnahmen machte. Das LG Berlin orientierte sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), der entschieden hatte, dass ein solches Vorgehen eine Eigentumsverletzung darstellt. Generell liegt eine solche vor, wenn jemand ein Grundstück filmt, auf dem er sich gleichzeitig befindet – liegt keine Genehmigung dafür vor.
LG Berlin: Verletzung des Eigentumsrechts der Berliner Verkehrsbetriebe liegt vor
Aus den Filmaufnahmen ging klar hervor, dass der Filmende sich während des Aufzeichnens auf dem Betriebsgelände befunden hat. Der BVG aber gestattet diese Aufnahmen und deren Verwendung nicht. Es half dem Filmemacher dabei nicht, sich auf Urheberrecht, Kunstfreiheit oder Pressefreiheit zu berufen. Das Eigentumsrecht der BVG sei hier vielmehr entscheidend, so der endgültige Beschluss des LG Berlin.
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- Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2012, Az.: 16 O 199/11
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