Rechtsnews 18.08.2012 Julia Brunnengräber

Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende?

Bei künstlicher Befruchtung, die durch eine anonyme Samenspende ermöglicht werden konnte, ist das daraus entstehende Kind ohne rechtlichen Vater. Steht ihm daher auch kein Unterhalt zu? Der VGH Baden-Württemberg setzte sich damit auseinander – konnte diese Frage aber nicht vollständig klären.

Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende?

Eine Frau hatte durch eine anonyme Samenspende und durch künstliche Befruchtung eine Tochter bekommen. Ein solches Verfahren heißt heterologe Insemination. Sie nahm auf ihren Lebenspartner Rücksicht und verzichtete darauf, die Identität des Spenders zu erfahren. Der Lebenspartner wollte die Vaterschaft nicht anerkennen und heiratete die Frau auch nicht, wie sie es sich erhofft hatte. Daraufhin – als alleinerziehende Mutter – wollte die Frau für ihre Tochter Leistungen einfordern, wie sie das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) vorsieht.  Ihr Ersuchen aber wurde zurückgewiesen, da sie willentlich nicht erfahren wollte, wer gespendet hat. Gerichtlich wurde darüber entschieden, ob die staatliche Unterhaltsleistung in diesem Fall fällig ist oder nicht.

VGH: Kein Unterhaltsvorschuss – Urteil aber nicht endgültig

Der VGH entschied sich dagegen, Mutter und Tochter die geforderten Leistungen zuzusprechen. Es ist in diesem Falle nämlich nicht möglich, den anderen Elternteil zur Sozialleistungserstattung zu verpflichten. Der männliche Erzeuger ist hier anonym. Die öffentliche Hand kann ihm die Zahlung nicht auferlegen. Der Sachverhalt ist aber vor das BVerwG vorgelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 22. Mai 2012, Az.: 12 S 2935/11

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