Rechtsnews 19.08.2012 Julia Brunnengräber

Unterlassungsklage wegen morgendlichem Glockengeläut

Das Bundesimmissionsschutzgesetz soll Bürger vor Lärm schützen. Fällt aber auch frühmorgendliches Glockengeläut einer Kirche darunter? Ein Anwohner jedenfalls beschwerte sich über das Geläut zum Tagesbeginn, das in Remshalden-Geradstetten um 6 Uhr morgens einsetzt und zwei Minuten anhält.

Anwohner empfindet Glockengeläut als akustische Störung

Der Kläger begründete seine Beschwerde damit, dass er beim Lesen der Bibel gestört werde und in seinen Grundrechten – insbesondere seiner Religionsfreiheit – verletzt werde. Er sei gläubig, meditiere morgens und studiere die Bibel. Er habe eine bestimmte persönliche Vorstellung davon, wie Ruhe und Religion miteinander im Verhältnis stehen sollten. Das Glockengeläut störe ihn dabei. Die Kirche argumentierte, es sei ein Brauch, der schon lange bestehe und der sozial angemessen sei. Unterlassen wolle sie diese Tradition nicht.

VGH: Beeinträchtigung der Umwelt oder sonstiger Verstoß liegt nicht vor

Der VGH entschied, dass dem Kläger hier kein Recht zuzusprechen sei. Das Glockengeläut sei keine schädliche Umwelteinwirkung. Lärm-Schwellenwerte werden nicht überschritten. Der VGH bestätigte zudem die soziale Angemessenheit des Geläuts und wies auf die allgemeine Akzeptanz hin. Entscheidend sei auch, dass die Nachtruhe nicht gefährdet sei, da diese grundsätzlich nur bis 6 Uhr morgens bestehe.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2012, Az.: 1 S 241/11

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