Rechtsnews 27.09.2012 Julia Brunnengräber

Klage und Berufung per E-Mail und PDF rechtssicher?

Zwar ist der Informationsverkehr per E-Mails und pdf-Dokumenten und Ähnliches mittlerweile gang und gäbe. Jedoch erweist es sich vor Gericht als problematisch, auf diesem Wege Klage oder Berufung einzulegen. Rechtssicherheit und Datenschutz stehen dem entgegen, wie das Bayrische Landessozialgericht urteilte.

Antragstellerin fordert einstweiligen Rechtsschutz via E-Mail

Eine Frau reichte per E-Mail einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein, was als formunwirksam abgewiesen wurde. Daraufhin beschwerte sich die Frau per E-Mail und fügte eine unterschriebene Beschwerdeschrift als pdf bei.

LSG: Elektronischer Briefkasten am LSG noch in der Testphase – bis dahin Briefverkehr rechtssicher

Das LSG entschied, dass auch diese pdf-Beschwerdeschrift als formunwirksam abzulehnen ist. Auch diese wurde per E-Mail geschickt, weshalb die Adresse der Antragstellerin nicht sicher ist. Es kann angezweifelt werden, dass solch eine E-Mail wirklich von dieser Frau stammt oder von jemand anderem durch Verwendung des Internets geschickt wurde. Das LSG betont, dass Rechtssicherheit vorrangig sei, nicht der moderne E-Mail-Verkehr. Das heißt, dass derzeit keine Klagen und Berufungen rechtssicher per E-Mail, auch nicht als pdf-Datei, eingereicht werden können. Für das Bundessozialgericht allerdings ist ein elektronischer Briefkasten eingerichtet worden, wobei hier mit der Übertragungssoftware „EGVP“ gearbeitet wird. An anderen Gerichten, wie dem LSG, wird so etwas auch getestet. Bis die Test-Phase abgeschlossen ist, wird aber der Briefverkehr als rechtssicher gelten und nur so eingereichte Anträge als formwirksam. Auch per Fax kann rechtssicher Klage oder Berufung eingelegt werden. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bayrischen Landessozialgerichts vom 29. März 2012, Az.: L 8 SO 9/12 B ER

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