Rechtsnews 11.10.2012 Julia Brunnengräber

Verstößt dunkle Kleidung gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben?

Muss Arbeitskleidung zwingend hell sein, damit hygienische Bedingungen bestehen? Verstößt es gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben, wenn sie dunkel ist? Mit diesen Fragen hatte sich das VG Berlin zu beschäftigen.

Dunkle Arbeitskleidung unhygienisch?

Konkret ging es um eine Konditorei in Berlin, in der die Mitarbeiter dunkle Arbeitskleidung tragen: eine schwarze Bluse oder Oberhemd, sowie eine dunkelrote Schürze. Das Bezirksamt wies die Betreiberin der Konditorei dazu auf, dass sie dafür sorgen solle, dass die Mitarbeiter helle Arbeitskleidung tragen. Die Begründung: Verunreinigungen seien dann schneller erkennbar. Die Betreiberin verteidigte sich und erklärte, die Mitarbeiter seien stets sauber angezogen und sie kontrolliere das. Außerdem argumentierte sie, dass gerade auf der dunklen Kleidung Mehlflecken oder Ähnliches besonders gut zu sehen sind und solche Verunreinigungen damit schneller bemerkt werden können, als wenn die Mitarbeiter hell bekleidet wären. Sie klagte daher vor Gericht gegen die Anordnung des Bezirksamtes an.

VG: Farbe der Kleidung kein Kriterium für Angemessenheit

Das VG nahm zunächst Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des EU-Parlaments und des Rates, in der festgelegt ist, dass Personen, die in Bereichen arbeiten, in denen sie mit Lebensmitteln umgehen müssen, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit vorhanden sein muss und dass sie Arbeitskleidung tragen müssen, die geeignet und sauber ist. Das VG stellte daraufhin fest, dass die Farbe der Kleidung nicht ausschlaggebend ist, fragt man nach ihrer Angemessenheit. Das VG spricht deswegen der Klägerin Recht zu, lässt die Berufung vor der nächst höheren Instanz des OVG aber zu. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. August 2012, Az.: VG 14 K 342.11

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