Rechtsnews 17.10.2012 Julia Brunnengräber

Ordnungsverfügung zum Tätowieren von Tieren

Tatsächlich wollte ein Besitzer eines Pferdes eben dieses tätowieren lassen und zwar mit dem Motiv einer Rolling-Stones-Zunge. Der Kreis Coesfeld erließ sogleich eine Ordnungsverfügung, um das zu verhindern und untersagte so das Vorhaben, wogegen der Pferdebesitzer Klage erhob. Das OVG hatte über die Rechtmäßigkeit der Verfügung zu entscheiden.

Ordnungsverfügung hält Mann davon ab, Pferd zu tätowieren

Einen „Tätoservice für Tiere“ wollte der Kläger als Gewerbe betreiben. Mit der Umsetzung wollte er anfangen, indem er auf den hinteren Oberschenkel eines Schimmelponys eine Skizze in der Größe von ca. 15 cm des von ihm ausgewählten Motivs anbrachte. Zur Tat schreiten konnte er aufgrund der Ordnungsverfügung nicht.

OVG: Tätowieren ist Verstoß gegen Tierschutzrecht

Das OVG bestätigte die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Da half es dem Kläger auch nicht, dass er argumentierte, er wolle das Tier kennzeichnen und seine wirtschaftlichen Interessen fördern. Das Gericht erklärt, dass das Tätowieren mit dem Tierschutzrecht nicht zu vereinbaren ist. In § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes ist festgeschrieben, dass einem Tier nicht ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen. Tätowieren aber würde beim Tier Schmerzen hervorrufen. Der Schutz der Tiere hat Vorrang, nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Klägers. Eine Revision lässt das Gericht nicht zu, worauf der Kläger höchstens mit einer Nichtzulassungsbeschwerde reagieren könnte. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2012, Az.: 20 A 1240/11

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