Rechtsnews 23.10.2012 Julia Brunnengräber

Schutz des Bodensees hat Vorrang vor Badesteg

Wie ist es zu regeln, wenn jemand ein Grundstück am Bodensee hat? Darf der Eigentümer dieses gestalten wie er will und auch einen eigenen privaten Badesteg anlegen? Der Verwaltungsgerichtshof urteilte dazu.

Muss Grundstückseigentümer Anordnung zur Stegbeseitigung befolgen?

Ein Grundstückseigentümer wollte im Schilf der Flachwasserzone des Bodensees einen privaten Badesteg haben. Er klagte, da er keine Genehmigung dafür bekam und das nicht gerechtfertigt fand. Ist es doch sein Grundstück, das an den Bodensee angrenzt. Zwar hat zunächst ein solcher Steg bestanden und war auch genehmigt worden, jedoch befristet. Dass er die Anordnung bekam, den Steg schließlich zu beseitigen, erschien ihm zweifelhaft.

VGH: Schutz des ökologisch hochwertigen Bodensees hat Vorrang

Der VGH erklärte aber, dass die Benutzung eines Gewässers wie des Bodensees erlaubnispflichtig ist, was hier entscheidend sei. Der Bodensee sei ökologisch hochwertig und die Flachwasserzone empfindlich gegenüber Fremdeinwirkungen. Diese Zone würde nachteilig durch die äußere Einwirkung des Badestegs beeinflusst werden. Insbesondere geht es um das „lokale Sediments- und Strömungsgeschehen und die Vegetation“ und um die „Verschattung“, wobei der Badesteg störe. Der VGH erklärt des weiteren: „Die Flachwasserzone sei wegen ihrer Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für seine Eignung als Trinkwasserquelle besonders schutzwürdig. Dies gelte in besonderem Maße für die Schilfzone, in der sich das Wasser regeneriere. Diese Bewertung decke sich mit den Aussagen im Bodenseeuferplan.“ Das Eigentumsgrundrecht des Klägers werde nicht verletzt, so der VGH. Er wird daher aufgefordert, den Steg zu beseitigen. Ihm gehört zwar das Grundstück. Das Gewässer aber gehört zum Land und hier sei zu beachten, was dem Wohl der Allgemeinheit diene. Der VGH betont zudem, dass der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen kann, was wegen Sozialgebundenheit ohne Entschädigung hinzunehmen sei. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. August 2012, Az.: 3 S 231/11

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