Rechtsnews 25.10.2012 Manuela Frank

Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter für AEO-Zertifikate

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vergabe eines AEO-Zertifikats „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“ von der Voraussetzung abhängig gemacht werden darf, dass der Antragsteller die eigenen Bediensteten, die in sicherheitsrelevanten Gebieten agieren, auf die Sicherheit hin überprüfen mithilfe der sogenannten Terrorismuslisten.

Bestimmungen zur Terrorismusbekämpfung

Die Europäische Union hat in Bezug auf die allgemeine Außen- und Sicherheitspolitik Bestimmungen zur Terrorismusbekämpfung erlassen. Diese verbieten, dass den Menschen, die Kontakt zum Al-Qaida-Netzwerk bzw. den Taliban haben und zudem in den Terrorismuslisten mit Namen erwähnt werden, Geld oder ähnliche Finanzmittel weder direkt noch indirekt zum Gebrauch bereit gestellt werden.

Unternehmen können AEO-Zertifikate beantragen

Unternehmen, die in der EU ansässig sind und am grenzüberschreitenden Warenverkehr partizipieren, können seit Januar des Jahres 2008 den Status des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (Authorised Economic Operator -AEO-) fordern. Diesen Status erhalten sehr vertrauenswürdige und zuverlässige Firmen. Dadurch werden die entsprechenden Unternehmen sowohl zur Inanspruchnahme spezifischer Vereinfachungen in Bezug auf die Bewilligung und das Durchlaufen von Zollverfahren als auch zu Vergünstigungen bei Zollkontrollen berechtigt.

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Bedienstete müssen sich Sicherheitsprüfung unterziehen

Konkret ging es um ein Unternehmen, das ein spezielles AEO-Zertifikat beantragt hatte, das allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. So müssen sich zukünftig Bedienstete, die in sicherheitsrelevanten Zweigen arbeiten, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen und es müssen in gleichmäßigen Abständen Hintergrundüberprüfungen durchgeführt werden. Den Antrag lehnte das Hauptzollamt allerdings ab, weil die besagte Firma ihre Bediensteten nicht mit Hilfe der Terrorismuslisten überprüfe, was unzureichend sei.

BFH gibt Hauptzollamt Recht

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Hauptzollamt die Vergabe der besagten Zertifikate durchaus von derartigen Personalkontrollen abhängig machen dürfe. Die Überprüfung der Bediensteten anhand sogenannter Terrorismuslisten stelle keinen Verstoß gegen das Datenschutzrecht dar und zudem sei diese Prüfung keineswegs unzumutbar für die Firma bzw. deren Bedienstete. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2012; AZ: VII R 43/11

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