In diesem Fall ging es um die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis. Der Betroffene war der Meinung, dass deswegen seine Punkte im Verkehrszentralregister gelöscht werden sollen. Hier sollte seiner Auffassung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) Anwendung finden. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte dazu.
BverwG: Punktelöschung erfolgt nicht bei Nichterteilung einer Fahrerlaubnis
Der Kläger in diesem Fall war auf Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 stGV verwarnt worden, da er bereits 12 Punkte zu verzeichnen hatte. Inhaber einer Fahrerlaubnis werden verwarnt, wenn sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte ergeben. Der Kläger argumentierte, die Punkte seien nicht zu berücksichtigen, da sein Antrag auf Fahrerlaubnis abgelehnt worden ist. Das BverwG betonte, dass es sich hier um eine Nichterteilung der Fahrerlaubnis handelt, nicht aber um eine Fahrerlaubnisentziehung und eine Erteilungssperre. Die Regelungen, die bezüglich Letzterem gelten, können hier nicht zur Anwendung kommen. „In den Fällen der Fahrerlaubnisentziehung und der Erteilungssperre nach § 69a StGB ist eine Punktelöschung das Korrelat für die mit diesen Maßnahmen erfolgte Sanktion; eine solche Verknüpfung fehlt bei der Nichterteilung einer Fahrerlaubnis.“ Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2012, Az.: BVerwG 3 C 33.11
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