Rechtsnews 29.11.2012 Manuela Frank

Keine Haftung eines Waldbesitzers für eine im Wald atypische Gefahr

Ein harmloser Waldspaziergang kann unter Umständen schnell zur Gefahr werden. Dies musste auch die Klägerin am eigenen Leib erfahren.

Astabbruch verursacht schwere Hirnschädigung

Als diese nämlich an einem warmen Sommertag im Juli des Jahres 2006 bei leichtem Wind durch ein Waldgrundstück der ersten Beklagten auf einem Forstwirtschaftsweg spazierte, brach ein langer Ast von einer Eiche ab, die sich ungefähr 5 Meter neben dem Waldweg befand. Der Ast traf die Klägerin am Hinterkopf, wodurch sich diese eine schwere Hirnschädigung zuzog. Der zweite Beklagte ist Diplom-Forstwirt und bei der ersten Beklagten für das besagte Waldgrundstück verantwortlich.

Haftet Waldbesitzer für herabstürzenden Baum?

Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab, woraufhin die Klägerin Berufung einlegte, die erfolgreich war. Das Saarländische Oberlandesgericht war nämlich der Überzeugung, dass ein privater Waldbesitzer, dem bewusst ist, dass sich Spaziergänger in seinem Wald aufhalten, verkehrssicherungspflichtig ist, wenigstens zu einem gewissen Grad. Es gehöre zu seinen Aufgaben, in periodischen Abständen die am Wegrand befindlichen Bäume zu kontrollieren bzw. einzuschreiten, falls er eine Gefährdung entdeckt. Im konkreten Rechtsstreit war dies der Fall, denn der unfallverursachende Baum stellte bereits lange Zeit eine akute Gefahr dar. Ein geschulter Baumkontrolleur hätte diese Gefahr während einer Sichtkontrolle vom Boden aus entdecken müssen. Dagegen legten die Beklagten Revision ein, woraufhin der Bundesgerichtshof die Klage abwies, da die Beklagten seiner Meinung nach nicht haften.

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Waldbesitzer haftet nicht für Verletzung

Gemäß § 25 des Waldgesetzes für das Saarland darf jeder zu Erholungszwecken den Wald betreten. Allerdings erfolgt die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr. Der Walbesitzer muss das Betreten zwar dulden, allerdings sollen sich dadurch keine speziellen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten für ihn ergeben. Für waldtypische Gefahren haftet der Waldbesitzer nicht, sondern nur für im Wald atypische Gefahren. Derartige Gefährdungen sind meist nicht durch die Natur bedingt. Der Astabbruch stellt in diesem Fall also eine waldtypische Gefahr dar. Nur, weil die Gefahr durch einen geschulten Baumkontrolleur erkennbar ist, wird sie nicht zu einer im Wald atypischen Gefährdung, für die der Waldbesitzer haften müsste. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2012; AZ: VI ZR 311/11

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