Rechtsnews 17.12.2012 Julia Brunnengräber

BVerwG zur Abschiebungshaft

Eine heikle Angelegenheit: Ein Jordanier wurde in einer Gaststätte beschäftigt, hatte aber keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Eine polizeiliche Kontrolle fand statt, wobei der Mann festgenommen wurde. Ihm wurde vorgeworfen, gegen das Ausländergesetz verstoßen zu haben und wurde verurteilt. Er sollte abgeschoben werden. Um sicherzustellen, dass die Abschiebung auch wirklich stattfindet, wurde er in die sogenannte Abschiebungshaft genommen. Sie dauerte knapp sieben Monate an. Zwei Beamte der Bundespolizei begleiteten ihn schließlich auf seinem Flug nach Jordanien, da zuvor ein Abschiebungsversuch gescheitert war. Das Land Berlin sendete dem ehemaligen Arbeitgeber des Mannes einen Kostenbescheid zu. Er sollte die Kosten der Abschiebungshaft tragen. 12.693,60 Euro betrug die Summe dafür. Die sonstigen Abschiebungskosten beliefen sich auf 4.257,49 Euro. Dagegen ging der Arbeitgeber gerichtlich vor.

Abschiebungshaft wegen Belehrungspflichtsverstoß rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht machte deutlich, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich für die Beschäftigung von Ausländern, die keine Arbeitserlaubnis haben, haften muss (§ 66 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz). In diesem Fall war es aber so, dass die Abschiebungshaft für den Jordanier angeordnet, er aber nicht darüber informiert wurde, dass er seine konsularische Vertretung über seine Inhaftnahme unverzüglich in Kenntnis setzen darf. Hier liegt ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht vor, weshalb die Abschiebungshaft rechtswidrig ist. Die anderen Amtshandlungen hinsichtlich der Abschiebungshaft sieht das Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig an. Für den Arbeitgeber hatte das zur Folge, dass er diese Kosten, die rechtmäßig anzusetzen sind, wie für den Flug und die Begleitung durch die Polizei, tragen muss, nicht aber die Kosten für die rechtswidrige Abschiebungshaft. Zudem wird erst später, bei der Vollstreckung, berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber nicht als Schuldner leistungsfähig ist und nicht schon dann, wenn die Kosten festgesetzt werden. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012, Az.: BVerwG 10 C 6.12

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