Rechtsnews 18.12.2012 Julia Brunnengräber

Beamtenbesoldung vereinbar mit europäischem Verbot der Altersdiskriminierung?

Dem Verwaltungsgericht Berlin liegen Klagen von Beamten des Landes Berlin vor, die es aber zunächst aussetzen musste. Es hat nämlich dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob besoldungsrechtliche Vorschriften des Landes Berlin mit europäischem Recht vereinbar sind. Erst nach Beantwortung der Frage kann über die vorliegenden Klagen entschieden werden. Es geht um das derzeit geltende Besoldungsrecht seit dem 1. August 2011. Es stellte sich die Frage, ob dieses mit den europäischen Vorschriften zum Schutz gegen Diskriminierung wegen des Alters zu vereinbaren ist. Die klagenden Beamten befürchten, dass das Besoldungsrecht gegen das europäische Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.

Orientierung an Alter bei Begründung des Beamtenverhältnisses?

Nach Rechtslage vor dem 1. August 2011 „bildete das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe“. „Bei zeitgleicher Begründung eines Beamtenverhältnisses erhielt daher der lebensältere Beamte höheres Gehalt“ als der jüngere Beamte. Ab dem 1. August ist die tatsächliche Berufserfahrung entscheidend. Nur noch daran wird angeknüpft. „Bei sog. Bestandsbeamten wird abweichend hiervon in Anknüpfung an die erreichte Besoldungshöhe eine entsprechende Berufserfahrung fingiert.“ Daraus folgt, dass Beamte, die in einem höheren Lebensalter eingestellt wurden, weiterhin gegenüber solchen bevorzugt werden, die in jüngeren Jahren eingestellt wurden. Die klagenden Beamten sehen keinen Grund dafür, dass sich die Bemessung des Grundgehalts an ihrem Alter orientiert, das sie bei der Begründung des Beamtenverhältnisses hatten. Der EuGH unterzieht das einer Prüfung. Quelle:

  • Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2012, Az.: VG 7 K 425.12 u.a.

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