Rechtsnews 27.12.2012 Julia Brunnengräber

Widerspruch gegen Preiserhöhung: Kundin klagt Rückzahlung ein

Im Mittelpunkt dieses Sachverhalts stehen Preiserhöhungen und Preissenkungen eines Energieversorgers. Geht ein Kunde erfolgreich und zu Recht gegen Preiserhöhungen vor, sollten ihm dann auch Preissenkungen – des gleichen Abrechnungszeitraums – nicht zugestanden werden? Mit dieser Frage befasste sich das OLG Hamm.

Kundin legt Widerspruch gegen Preiserhöhungen ein

Geklagt hatte eine Kundin, die zu Unrecht gezahlte Preiserhöhungen erstattet bekommen hatte. Dies erfolgte, da eine Preisanpassungsklausel unwirksam war. Darauf hatte sie selbst verwiesen. Es handelte sich dabei um eine Preisanpassungsklausel, die nicht auf ihren Energielieferungsvertrag der Grundversorgung zu beziehen war. Sie berief sich also auf nicht wirksame Preiserhöhungen. Daher argumentierte der Energieversorger, sie könne sich deswegen auch nicht auf Preissenkungen berufen und diese beanspruchen.

OLG spricht Klägerin Teil des eingeklagten Rückzahlungsbetrags zu

Das OLG sprach der Kundin einen Teil des Rückzahlungsbetrags zu, den sie eingefordert hatte. Der Frau kam zugute, dass sie selbst die Widerspruchsfrist eingehalten hat. Auf Preissenkungen dieses Zeitraums kann sich die Kundin berufen, entschied das OLG. Sie hat nur den Preiserhöhungen widersprochen, nicht den Preissenkungen, führte das OLG aus. In der Pressemitteilung des OLG heißt es hierzu: „Der Senat hat entschieden, dass der Versorger der Kundin aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel berechneten Preiserhöhungen zu erstatten habe. Dies allerdings nur, soweit die Kundin die Jahresabrechnungen innerhalb von drei Jahren nach ihrem Zugang beanstandet und so die […] Widerspruchsfrist eingehalten habe. Maßgeblich sei dann der als letztes vor der Widerspruchsfrist berechnete Preis.“ 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 2012, Az.: I-19 U 163/11

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