Rechtsnews 08.01.2013 Julia Brunnengräber

OLG RLP: Urteil zu Ausweiskontrolle

Folgende Situation hätte sich so besser nicht ereignen sollen – prägt Multikulturalität doch eigentlich schon lange das Gesamtbild der Gesellschaft in Deutschland: Zwei Polizisten der Bundespolizei verlangten von einem jungen Mann Mitte 20 im Zug das Vorzeigen seiner Ausweispapiere. Sie wollten damit dazu beitragen, dass keine unerlaubte Einreise nach Deutschland stattfindet. Laut Bundespolizeigesetz sollen Bundespolizisten unerlaubte Einreise verhindern oder unterbinden. Zu diesem Zweck darf die Bundespolizei jede Person in Zügen der BRD kurzfristig anhalten. Sie darf das Vorzeigen der Ausweispapiere verlangen. Der junge Mann wehrte sich dagegen, zeigte keine Papiere vor und hatte, wie sich nach Durchsuchen seines Rucksacks herausstellte, zu diesem Zeitpunkt keine dabei. Er musste daher mit auf die Dienststelle kommen. Seine Personalien wurden schließlich festgestellt. Der junge Deutsche wehrte sich schließlich vor Gericht dagegen, dass er so kontrolliert worden war und machte es den Bundespolizisten zum Vorwurf, dass sie ihn wegen seiner dunklen Hautfarbe aufgefordert hatten, sich auszuweisen.

OVG: Ausweiskontrolle war rechtswidrig und Verstoß gegen Diskriminierungsverbot

Die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts hatte seine Klage zunächst abgewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht hatte er aber Erfolg. Es gab eine mündliche Verhandlung, bei der sich auch die beiden Bundespolizisten äußerten. Das OVG erklärte, dass das Ausweisverlangen rechtswidrig war. Es war nämlich die Hautfarbe gewesen, die das einzige Kriterium dafür dargestellt hatte, dass er schließlich angesprochen und kontrolliert wurde. Das verstößt laut OVG gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes. Die Vertreter der Bundespolizei entschuldigten sich während der Verhandlung beim Kläger. Daraufhin wurde der Rechtstreit vom OVG für erledigt erklärt. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2012, Az.: 7 A 10532/12.OVG

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