Rechtsnews 14.01.2013 Manuela Frank

Kürzung des Anspruchs auf vergütete Urlaubstage

Kann der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub gekürzt werden, wenn im Sozialplan Kurzarbeit vereinbart wurde? Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union. Laut Unionsrecht1 steht allen Arbeitnehmern ein vergüteter Mindestjahresurlaub von insgesamt vier Wochen zu. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, kann der bezahlte Urlaub auch durch einen finanziellen Ausgleich ausgetauscht werden.

Arbeitsgericht Passau leitet Fragestellung an Gerichtshof weiter

Das Arbeitsgericht Passau stellte dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage, ob das Unionsrecht nationalen Regelungen, wie beispielsweise dem Sozialplan zwischen einem Unternehmen und dem Betriebsrat, entgegensteht, die besagen, dass sich der Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub zu dem Zeitpunkt, an dem sich die Firma in einer finanziellen Krise befindet, in Bezug auf die Arbeitszeitverkürzung der Arbeitnehmer minimiert.

„Kurzarbeitergeld“ für Arbeitnehmer

Im konkreten Rechtsfall ging es um zwei Arbeitnehmer, die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, einem Unternehmer im Bereich Automobilindustrie, verlangen, dass dieser ihnen einen finanziellen Ausgleich für die Urlaubstage erstattet, die diese zwischen den Jahren 2009 und 2010 nicht nehmen konnten. Der Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern aufgrund wirtschaftlicher Probleme Ende Juni bzw. Ende August des Jahres 2009 gekündigt. Aufgrund eines bestehenden Sozialvetrages zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat hätte es eine einjährige Verlängerung der Verträge geben müssen. Innerhalb dieser Zeitspanne waren die beiden Arbeitnehmer von der Arbeit befreit („Kurzarbeit Null“) und ihr Arbeitgeber mussten ihnen kein Gehalt auszahlen. Den Beiden wurde allerdings ein „Kurzarbeitergeld“ von der Bundesagentur für Arbeit über den Arbeitgeber zugewiesen. Der Arbeitgeber war der Überzeugung, dass seine Arbeitnehmer in diesem Zeitraum der „Kurzarbeit Null“ keinerlei Anspruch auf einen vergüteten Jahresurlaub einfordern konnten.

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Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nun entschieden, dass das Unionsrecht derartigen nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht. Als Begründung führte der Gerichtshof an, dass sich die Lage eines Arbeitnehmers, der eine Arbeitszeitverkürzung im Rahmen eines geschlossenen Sozialplans erfahren musste, von der Lage des Arbeitnehmers unterscheidet, der sich im Krankheitsurlaub befindet und genau wie ein aktiver Arbeiter auch, einen Anspruch auf vergütete Urlaubstage besitzt.

Abgrenzung der Kurzarbeit vom Krankheitsurlaub

Sobald eine Arbeitskürzung eintritt, sind Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber aufgrund der Betriebsvereinbarung von ihren Pflichten befreit. Zudem kann ein Arbeitnehmer mit verkürzter Arbeitszeit im Vergleich zu einem kranken Arbeitnehmer die zusätzliche Zeit dafür verwenden, um sich entweder zu erholen oder Freizeitaktivitäten zu verrichten. Wenn der Arbeitgeber dazu verpflichtet wäre, eine finanzielle Vergütung für die Urlaubstage während der Kurzarbeit zu entrichten, könnte dies darüber hinaus implizieren, dass er das Abkommen eines Sozialplans ablehnt.

Anspruch auf vergüteten Urlaub kann verringert werden

Die Lage eines Kurzarbeites kann mit dem eines Teilzeitbeschäftigten verglichen werden. Somit kann also der Anspruch auf vergütete Jahresurlaubstage für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung in Bezug auf die Arbeitszeitverkürzung verringert werden kann. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 8. November 2012; AZ: C-229/11 und C-230/11

   

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