Rechtsnews 18.01.2013 Julia Brunnengräber

LSG spricht Frau mit Schwerstbehinderung behindertengerechtes Fahrzeug zu

Die Klägerin hat eine besonders schwere Last zu tragen und zwar tagtäglich: Sie leidet an einer Schwerstbehinderung. Sie kann nicht sprechen, nicht laufen und nicht sehen. Somit ist sie auf den Rollstuhl angewiesen und auch auf die Pflege einer anderen Person, was in ihrem Fall ihre Mutter übernimmt. Zudem ist sie, auch durch die Behinderung bedingt, mittellos. Ihre Behinderung hat noch weitreichendere Folgen: Sie hat wenig soziale Kontakte und überhaupt bekommt sie von ihrer Umwelt wenig mit, da sie in ihrer Bewegung so eingeschränkt ist. Ihr und ihrer Mutter war daher sehr daran gelegen, dass sie mittels eines behindertengerechten Autos Freunde und Bekannte besuchen kann. Dieses würde ihre Mutter fahren, um ihrer Tochter so Beweglichkeit zu verschaffen und sie von A nach B zu bringen. Hinzu kommt, dass das gerade deshalb für die Klägerin wichtig ist, da es zwar in der ländlichen Gegend, in der die beiden wohnen, Busse des öffentlichen Nahverkehrs gibt, diese aber nicht behindertengerecht ausgestattet sind.

Landkreis lehnt Kostenübernahme für behindertengerechtes Kfz ab

Aus allen diesen Gründen beantragten sie die Übernahme der Kosten der Anschaffung für ein solches behindertengerechtes Auto. Das bewilligten der Soziale Dienst des Sozialamtes und auch das Gesundheitsamt. Quer stellte sich aber der Landkreis. Seine Argumentation: Die schwerstbehinderte Frau könne auch besucht werden oder Gutscheine für die Nutzung eines Behindertentaxis erhalten. Außerdem würde auch die Mutter von dem Kfz profitieren und ihr kämen somit unberechtigter Weise Vorteile zu. Es sei zudem nicht an der Sozialhilfe, einen sozialen Mindeststandard zu schaffen. Greifen diese Argumente?

LSG: Gesellschaftliche Teilhabe muss auch für Menschen mit Behinderung ermöglicht werden

Das LSG urteilte und entschied, dass Gutscheine für ein Behindertentaxi schon deshalb keine Lösung sind, da es solche Taxis am Wohnort der Klägerin und auch in der näheren Umgebung gar nicht in ausreichender Zahl gibt. Die Mutter bedarf es für die Steuerung des Kfz, da die Tochter so schwer behindert ist. Zudem sollen auch behinderte Menschen am gesellschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben teilhaben können. Das Kfz sei hier eine gute Möglichkeit, um für die Klägerin den Kontakt zur Umwelt herzustellen. Deswegen sprach ihr das LSG das Fahrzeug zu. Quelle:

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