Rechtsnews 13.02.2013 Julia Brunnengräber

Sing Akademie wieder Eigentümer des Gebäudes des Berliner Maxim-Gorki-Theaters

Die DDR-Zeit beziehungsweise die Zeit der sowjetischen Besatzungsmacht wirkt noch bis heute nach – auch was rechtliche Belange bezüglich des Eigentums betrifft. Damals wurden Enteignungen vorgenommen, wodurch Gebäude – eigentlich betrieben und teilweise sogar erbaut – von Eigentümern dann nicht mehr in deren Besitz waren. Verglichen mit heutigen Verhältnissen wirkt das befremdlich und gar unlogisch. In diesem Fall kam die komplizierte Komponente hinzu, dass bezüglich eines Gebäudes rechtlich zunächst von Enteignung durch die DDR ausgegangen wurde, diese aber – wie sich schließlich herausstellte – doch nicht vorliegt. Konkret ging es um ein Berliner Gebäude, das dafür bekannt ist, dass es vom Maxim-Gorki-Theater genutzt wird. Die im Jahre 1791 gegründete Chorvereinigung Sing Akademie hatte es erbaut und betrieb es damals. Die Sing Akademie klagte dagegen, dass das Land Berlin als Eigentümer im Grundbuch steht. Herrschte vor den Vorinstanzen noch Uneinigkeit insofern, dass das Landgericht der Klage stattgegeben, das Kammergericht sie jedoch abgewiesen hatte, war es am Bundesgerichtshof ein Urteil in dieser Sache zu fällen.

Kläger erhält Gebäude zurück

Das Urteil fiel zugunsten der Sing Akademie aus: Der BGH betonte, dass das Land Berlin zustimmen muss, dass die Sing Akademie wieder als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Der Grund dafür: Das Gebäude war zwar von der sowjetischen Besatzungsmacht in Beschlag genommen worden, allerdings wurde über den Ankauf mit dem Kläger verhandelt. Das bedeute, so der BGH, dass die Beschlagnahme keine Enteignung war und dass sie auch keine sein sollte. Eine solche Feststellung ist für das Urteil entscheidend, da eine Enteignung bedeutet, dass zivilrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sind. Es hatte also Irrtümer gegeben. Von Enteignung war ausgegangen worden. Infolgedessen ist das Land Berlin als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden. Somit hat der Kläger erfolgreich für eine richtige Grundbucheintragung geklagt und erhält das Gebäude des Maxim-Gorki-Theaters zurück. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2012, Az.: V ZR 180/11

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