Rechtsnews 14.02.2013 Julia Brunnengräber

Bundesrepublik wegen Verkauf von Pipeline an WINGAS vor dem BGH

In diesem Fall drehte sich alles um eine Pipeline, die sich im Staatseigentum der Bundesrepublik Deutschland befand. Genauer gesagt ging es um ein Teilstück des vormals militärisch genutzten Central Europe Pipeline Systems (CEPS). Unter welchen Bedingungen darf eine Pipeline verkauft werden? Wie dieser Fall zeigte, ist Vorsicht beim Verkauf geboten. Die Bundesrepublik wurde wegen des Kaufpreises, den sie WINGAS gemacht hatte, von einer WINGAS-Wettbewerberin beklagt. Der Vorwurf: Der Grundpreis habe angeblich den Marktwert unterschritten. Ist das so? Wenn ja, dann liege hier ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) vor. Die Folge dessen könnte dann wiederum sein, dass der Kaufvertrag letztendlich nichtig wäre, fehlt es an einer Notifizierung der EU-Kommission und deren Genehmigung. Ein solcher Verstoß würde laut EuGh dazu führen, dass die Beihilfemaßnahme unwirksam wäre. Allerdings ist es europarechtlich ausreichend, so der EuGH, „wenn der Beihilfeempfänger die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem höheren, beihilfefreien Preis zuzüglich des Zinsvorteils nachzahlen muss“.

BGH verweist Sache an Berufungsgericht zurück

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, wonach die Beklagte in Revision ging. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der Grund: Zwar sei der Marktwert mittels Gutachten festgestellt worden, allerdings sei die Gutachtermethode zu beanstanden. Er habe sich auf den erzielbaren Umsatz (Netznutzungsentgelte) und auf Kosten der Nutzung des vorgelagerten Netzes bezogen. Auf diese Weise bleiben allerdings zu Unrecht die weiteren Kosten des Gasnetzbetreibers unberücksichtigt, so der BGH. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2012, Az.: I ZR 92/11

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