Rechtsnews 21.02.2013 Manuela Frank

Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht

Dürfen Töne, die auf einem fremden Tonträger enthalten sind, für eigene Zwecke frei benutzt werden, falls ein Musikproduzent die Möglichkeit besitzt, eine gleichwertige Aufnahme eigenständig zu produzieren? Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof auseinandersetzen. Im spezifischen Fall ging es um die Mitglieder der Band „Kraftwerk“, die klagten. Im Jahr 1977 publizierten sie einen Tonträger, worauf das Lied „Metall auf Metall“ zu finden war. Beklagte waren zum einen die beiden Komponisten des Songs „Nur mir“ und zum anderen die Person, die gemeinsam mit Sabrina Setlur dieses Lied in zwei Varianten eingespielt hat. Diese Songs waren auf zwei Tonträgern zu finden, die im Jahr 1997 veröffentlicht wurden.

Vorwurf des Tonträger-Samplings

Die Kläger warfen den Beklagten vor, dass diese eine circa zweisekündige Rhythmussequenz aus dem Lied „Metall auf Metall“ gesamplet, also elektronisch kopiert, haben. Diese unterlegten sie dem Song „Nur mir“ in andauernder Wiederholung, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hätten, diese Sequenz eigenständig einzuspielen. Die Kläger sahen in diesem Verhalten eine Rechtsverletzung als Tonträgerhersteller. Aus diesem Grund forderten sie sowohl Unterlassung, Auskunftserteilung als auch Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und die Herausgabe der besagten Tonträger, damit diese vernichtet werden können. Der Klage wurde vom Landgericht Hamburg stattgegeben. Die Berufung hat das Berufungsgericht abgewiesen. Aufgrund der eingelegten Revision hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgericht aufgehoben und zur Neuverhandlung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Beim daran anschließenden Verfahren bestätigte das Berufungsgericht die beschlossene Verurteilung der Beklagten. Die daraufhin eingelegte Revision der Beklagten wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

BGH: Eingriff in Tonträgerherstellerrecht

Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass die Beklagten einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger (vgl. § 85 Abs. 1 UrhG) begangen haben. Dabei dürfen sich die Beklagten nicht auf das Recht zur freien Nutzung (vgl. § 24 Abs. 1 UrhG) berufen. Generell ist dies zwar möglich, wenn das neue Lied als „selbständig“ angesehen werden kann. Im zugrundeliegenden Fall ist eine freie Benutzung allerdings nicht zu rechtfertigen, da die Möglichkeit bestanden hat, die Tonfolge selbst einzuspielen. Das Berufungsgericht hat somit rechtmäßig entschieden, dass die Beklagten gemäß diesem Grundsatz dazu befähigt gewesen wären, die entnommene Tonsequenz aus „Metall auf Metall“ selbst einzuspielen. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2012; AZ: I ZR 182/11

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