Rechtsnews 21.02.2013 Manuela Frank

Beurteilung des Keyword-Advertisings bestätigt

Keyword-Advertising – fast jeder Onlineshop-Besitzer macht Gebrauch davon. Dabei kommt es jedoch nicht selten vor, dass mit verwechselbaren oder gar identischen Schlüsselwörtern für mehrere Anbieter gearbeitet wird und die Werbung eines anderen Anbieters angezeigt wird. Wie ist mit einem solchen Fall im gesetzlichen Rahmen umzugehen? Darüber musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Keyword-Advertising zweier Onlineshop-Besitzer

Im konkreten Fall ging es um eine Klägerin, welche die alleinige Lizenz an der Marke „MOST“ besitzt, die mitunter für Schokolade und Pralinen eingetragen ist. Im Internet betreibt sie unter der Adresse www.most-shop.com einen „MOST-Shop“, wo sie hochwertige Schokoladen- und Konfiserieprodukte anbietet. Die Beklagte ist auch Inhaber eines Onlineshops für Pralinen, Geschenke und Schokolade (www.feinkost-geschenke.de und www.selection-exquisit.de). Im Januar 2007 schaltete sie für ihren Onlineshop eine Adwords-Anzeige bei Google. Als Keyword, welches man in das Suchfeld eingibt, um die Anzeige zum Erscheinen zu bringen, wählte die Beklagte das Wort „Pralinen“ mit der Möglichkeit „weitgehend passende Keywords“. Die Liste dieser „weitgehen passenden Keywords“ beinhaltete auch den Begriff „most pralinen“. Falls nun ein Internetuser bei Google nach dem Begriff „MOST Pralinen“ suchte, kam rechts neben den Ergebnissen die Anzeige der Beklagten zum Vorschein: „Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de.“ Die Anzeige war weiterhin mit dem Link www.feinkost-geschenke.de versehen, über den der User auf den Onlineshop des Beklagten unter der Adresse www.selection-exquisit.de gelangen konnte. Die Beklagte vertrieb in ihrem Internetshop keinerlei Waren, die das Zeichen „MOST“ beinhalten.

Klägerin fordert Unterlassung

Durch die Schaltung dieser Anzeige sah die Klägerin eine Rechtsverletzung an der Marke „MOST“. Sie forderte von der Beklagten deshalb Unterlassung. Der Klage wurde durch das Landgericht Braunschweig stattgegeben. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein, welche allerdings erfolglos blieb. Das Berufungsurteil hob der Bundesgerichtshof auf und wies die Klage ab.

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Keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestärkt, der zufolge „beim „Keyword-Advertising“ eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung – wie im Streitfall – in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält“. Weiterhin stellte der BGH klar, dass die Herkunftsfunktion der Marke nicht beeinträchtigt wird, nur weil in der Anzeige Waren der unter der offerierten Marke Art mit Gattungsbezeichnungen versehen werden (konkret „Pralinen“ etc.).  

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2012, AZ: I ZR 217/10

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