Einige Tiere werden aufgrund ihres Fells gezüchtet, was aber dem Tierschutz zuwiderläuft und daher auch rechtlich unterbunden werden kann. Auch einer Nerzfarmbetreiberin wurde die Haltung und Züchtung von Pelztieren untersagt. Heißt das aber auch, dass sie den Betrieb bereits während des Berufungsverfahren unterlassen muss? Ist eine sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung zu vollstrecken oder nicht? Das sah der Kreis Borken jedenfalls so und forderte sie zur sofortigen Unterlassung auf. Sie hingegen richtete dagegen ihren Eilantrag, den sie bei Gericht einreichte.
Sofortige Haltungs- und Zuchtunterlassung nicht möglich
Vor Gericht war die Nerzfarmbetreiberin mit ihrem Eilantrag erfolgreich. Tatsächlich könne nicht von ihr verlangt werden, sofort die Zucht und Haltung der Tiere zu beenden. Der Grund dafür ist die Ordungsverfügung, in der geschrieben steht, dass sie Haltung und Zucht der Nerze erst vier Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung unterlassen muss. So lautet der Wortlaut der Ordnungsverfügung. Die Nerzfarmbetreiberin muss daher nicht anders handeln, als es darin wörtlich vorgesehen ist. Das Gericht betonte: „Bestandskraft trete erst mit dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Klageverfahrens ein.“ Danach hat die Vollstreckung zu erfolgen, was dann auch keiner „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ mehr bedarf. Zudem erklärte das Gericht die Unanfechtbarkeit des Beschlusses. Quelle:
- Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2012, Az.: 20 B 349/12
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