Rechtsnews 14.03.2013 Julia Brunnengräber

Wie weit geht der Nichtraucherschutz für Mieter?

Nichtraucher können mittlerweile in einem Restaurant essen gehen ohne befürchten zu müssen, vom Zigarettenrauch des Nachbartischs umgeben zu sein. Raucher müssen zum Tabakkonsum entweder ins Nebenzimmer oder vor die Tür nach draußen. Wie aber sehen die Regelungen für Mieter in einer Mietswohnung beziehungsweise in einem Mietshaus aus? Bei diesem Fall fällt beides zusammen: Gewissermaßen kamen sich Gaststättennutzung und Mietraumnutzung aufgrund der räumlichen Nähe in die Quere. Das Oberlandesgericht München musste schließlich dazu urteilen.

OLG: Auf die Nutzung kommt es an

Konkret ging es um einen Kläger, dessen Kanzleiräume sich im gleichen Haus befinden wie eine Gaststätte. Diese ermöglicht es den Gästen, in einer geschlossenen Passage zu rauchen, die zum Gebäude gehört. Der Kläger war damit nicht einverstanden und forderte die Unterlassung des Tabakkonsums in dieser Passage. Das OLG erklärte zum einen, dass zwar die Gesundheit derjenigen geschützt werden soll, die sich in bestimmten Räumen aufhalten. Grundsätzlich ist der Kläger als Mieter also zwar geschützt. Allerdings sieht die Sache hier so aus, dass er diese Passage nicht betreten muss. Aufgrunddessen ist er auch nicht beeinträchtigt durch den Rauch. Er selbst hat nämlich einen eigenen Zugang zu seinen Kanzleiräumen, weswegen die Luft- und Raumklimabeeinträchtigungen, die durch die Raucher zustandekommen, für ihn keine Beeinträchtigungen darstellen. Es kommt also ganz klar auf die Nutzung an. Der Kläger nutzt die Passage nicht. Er muss also nicht durch sie hindurch gehen, um zu seiner Kanzlei zu gelangen, sondern nutzt seinen eigenen Zugang. Auch generell betonte das OLG, dass ein Mieter von einem anderen Mieter nicht verlangen kann, Beeinträchtigungen aufgrund des Rauchens zu unterlassen, wenn es um einen Raum geht, den nicht auch beide Parteien nutzen. Quelle:

  • Neue Juristische Wochenschrift Spezial (11/2012), S.322. (Urteil OLG München vom 27.03.2012, Az.: 32 U 4434/11)

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