Rechtsnews 04.08.2021 Manuela Frank

Ausübung der Heilkunde trotz Erblindung möglich

Dürfen auch blinde Menschen Heilkunde ausüben? Hier spielt das Grundrecht der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) eine wichtige Rolle. Mit dieser Frage musste sich das Bundesverwaltungsgericht im zugrundeliegenden Fall auseinandersetzen. Es entschied, dass die Ausübung der Heilkunde trotz Erblindung möglich ist.

Beklagter verwehrt Blinder die Ausübung als Heilpraktikerin

Die in der Sache Klagende wurde im Jahr 1971 geboren und ist mit einer Netzhautdegeneration behaftet. Seit 2005 ist sie aus diesem Grund vollständig erblindet. Dennoch wollte sie als Heilpraktikerin tätig sein. Der Beklagte lehnte dies allerdings ab. Er führte die Begründung an, dass es ihr an der gesundheitlichen Eignung fehle und sie deshalb nicht in der Lage sei, dem Beruf der Heilpraktikerin nachzugehen. Dagegen erhob die Klägerin Klage. Daraufhin entschied das Verwaltungsgericht, dass der Beklagte den Antrag nochmals bescheiden müsse und dabei zu beachten habe, dass man ihr die Berufsausübung gestatten darf. Dies gilt, wenn sie neben der schon bestandenen generellen Kenntnisprüfung eine weitere Prüfung ablege, bei der sie demonstriere, dass sie sich über die Grenzen und die entsprechend höheren Sorgfaltspflichten, die sich durch ihre Erblindung in Bezug auf ihre Berufstätigkeit ergeben, bewusst sei.

BVerwG: Erblindete dürfen in der Heilkunde praktizieren

Der Beklagte legte Sprungrevision ein, die allerdings vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Gemäß Heilpraktikergesetz besteht ein Anspruch auf Erlaubniserteilung, solange kein Versagungsgrund entsprechend der Durchführungsverordnung besteht. Für das Vorliegen eines solchen Versagungsgrundes reiche es nicht aus, dass die Klägerin blind sei. Sie könne zwar keine Heilpraktikeraktivitäten durchführen, bei denen man zwingend sehen muss, allerdings gibt es daneben zahlreiche Gebiete, auf denen sie trotz ihrer Erblindung selbstverantwortlich Heilpraktiken durchführen kann. Beispielsweise bei Erkrankungen, die lediglich mit manuellen Methoden zu erkennen und zu heilen sind. Eine Versagung der Heilpraktikererlaubnis sei dementsprechend unverhältnismäßig. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, der besagt, dass kein Mensch wegen einer Behinderung nachteilig behandelt werden darf (Gleichheitssatz), zum anderen auch aus dem Grundrecht auf eine freie Berufswahl.

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