Rechtsnews 20.03.2013 Manuela Frank

Windenergie: Teilflächennutzungsplan nicht wirksam

Die Gemeinde Wustermark war mit ihrem Teilflächennutzungsplan „Windenergienutzung“ nicht erfolgreich, denn das Bundesverwaltungsgericht hat ihn für unwirksam erklärt.

Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen

Gemäß dieses Plans gibt es vier Sonderbaugrundflächen für Windenergie, die sich am nordwestlichen Gemeinderand befinden. Die Darstellung impliziert weiterhin, dass außerhalb dieser Sonderbauflächen keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Die Grundstücke der Antragsteller, auf welche die Anlagen gebaut werden sollen, befinden sich in der Ausschlussfläche. Das Oberverwaltungsgericht erklärte den Plan für unwirksam, da die Gemeinde einen Abwägungsfehler gemacht hat. Bei der Flächenaussonderung habe man nicht zwischen Flächen unterschieden, auf denen das Erbauen und die Inbetriebnahme der Anlagen aus realen und gesetzlichen Gründen ausgeschlossen seien, diese werden als harte Tabuzonen bezeichnet, und Flächen, die gemäß der eigenen städtebaulichen Ansicht nach schon bereits vorher nicht zur Bebauung zur Verfügung stehen sollen, man spricht auch von weichen Tabuzonen. Diese Flächen sollen im Gesamten vom Außenbereich abgezogen worden sein. Dies bewirkte, dass der Rat eine verfehlte Vorstellung von den Flächengrößen hatte, welche für die Windenergieanlagen adäquat waren. Wenn er sich darüber im Klaren gewesen wäre, dass die Flächen größer als angenommen seien, dann hätte er eventuell auch die Sonderbauflächen für die Anlagen größer eingeschätzt.

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Urteil

Diese Auffassung des Oberverwaltungsgericht hat das Bundesverwaltungsgericht geteilt. Es müsse zwischen weichen und harten Tabuzonen unterschieden werden. Die weichen Tabuzonen dürfen im Gegensatz zu den harten für die Windenergienutzung freigegeben werden. Wenn sie nicht von den harten abgegrenzt werden, dann ist der Abwägungsvorgang als fehlerhaft zu bezeichnen. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012; AZ: BVerwG 4 CN 1.11

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