Rechtsnews 26.03.2013 Manuela Frank

Kein Widerruf der Willenserklärung beim Erwerb von „Lehmann-Zertifikaten“

Der Bundesgerichtshof musste ein Urteil fällen im Zusammenhang mit dem Erwerb von „Lehman-Zertifikaten“. Er entschied, dass Anleger, die die Zertifikate per Mail oder telefonisch erworben haben, „ihre auf Abschluss der Erwerbsverträge mit der Bank gerichtete Willenserklärung nicht“ gemäß den Vorschriften über den Fernabsatz nicht annullieren können.

Erwerb von „Global Champion“-Zertifikaten

In den beiden zugrundeliegenden Fällen kauften die Anleger von der gleichen Bank „Global Champion“-Zertifikate. Diese sind Inhaberschuldverschreibungen der holländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V.. Die Rückzahlung der Schuldverschreibungen wurde von der amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert.

Klägerinnen widerrufen Vertragserklärungen

Im ersten Fall führten die Klägerin und ihr Mann ein Beratungsgespräch mit einem Bankmitarbeiter, woraufhin sie am 8. Februar des Jahres 2007 den Auftrag gaben, 16 Zertifikate zu kaufen. Ob das Verkaufsgespräch nun nur teilweise oder gänzlich telefonisch ablief, ist nicht eindeutig feststellbar. Nachdem sowohl Emittentin als auch Garantin insolvent gegangen waren, verloren die Zertifikate ihren Wert. Das Ehepaar erklärte im Februar des Jahres 2010, dass sie von allen Erklärungen, die sie bezüglich des Kaufes gemacht haben, zurücktreten. Mit ihrer Klage verlangten sie die Rückerstattung des Anlagebetrages in Höhe von 16.069,60 € zuzüglich der Zinsen und abzüglich einer Bonuszahlung. In den beiden Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Im zweiten Fall kaufte der Ehemann der Klägerin diverse Zertifikate, darunter auch besagte „Global Champions“-Zertifikate und Anteile eines Fonds, nachdem er teilweise durch Telefonate, teilweise durch Mails von Bankmitarbeitern beraten wurde. Im Juli des Jahres 2011 widerrief er dann alle Vertragserklärungen, die er der Bank gegenüber gemacht hatte. Auch hier wurde die Rückzahlung der verlorenen Anlagebeträge von insgesamt 72.394,37 € gefordert. Auch hier scheiterte die Klage in den beiden Vorinstanzen.

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Kein Widerruf der Willenserklärung möglich

Dagegen legten die Klägerinnen Revisionen ein, welche allerdings vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen wurden. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB kann die Willenserklärung nicht widerrufen werden, selbst wenn der Vertragsgegenstand „die Verschaffung von Finanzdienstleistungen ist, deren „Preis“ innerhalb der Widerrufsfrist – dem Einfluss des Unternehmers, hier der Bank, entzogenen – Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt“. Dabei kann Preis auch als Parameter interpretiert werden, von dem der Wert der Finanzdienstleistung abhängt. Sowohl Bonuszahlungen als auch die Rückzahlung der „Lehman-Zertifikate“ sollten abhängig davon, wie sich drei bestimmte Aktienindizes entwickeln, innerhalb von drei aufeinander folgender Beobachtungsphasen ab dem 7. Februar des Jahres 2007, stattfinden. Dementsprechend hing der innere Wert der mit dem Anfang der Beobachtungsphasen von Parametern, also der der Entwicklung der besagten Aktienindizes ab, welche den Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterworfen waren, die die beklagte Bank nicht beeinflussen konnte. Folglich konnte der Erwerb der „Lehman-Zertifikate“ im Fernabsatz nicht widerrufen werden. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2012; AZ: XI ZR 384/11

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