Die Möglichkeit der künstlichen Befruchtung ist für viele Mütter und Paare ein willkommener Ausweg, wenn andere Wege, ein Kind zu bekommen, versperrt sind oder nicht in Betracht kommen. Dieser Fall betrifft Frauenärzte, die mit Genehmigung der Landesärztekammer künstliche Befruchtungen durchführen. Können sie sich gegen die Zulassung neuer Konkurrenten vor Gericht wehren? Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied darüber, was zugleich auch ein Urteil grundsätzlicher Art darstellt.
Frauenarzt geht gegen Konkurrenz durch Kinderwunschzentrum vor
Konkret ging es darum, dass ein Gynäkologe Klage einreichte. Er bot künstliche Befruchtungen an. Vorgehen wollte er mit seiner Klage dagegen, dass die Landesärztekammer Baden-Württemberg einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) die Genehmigung zur Eröffnung eines neuen Kinderwunschzentrums in einer Nachbarstadt erteilte. Der Gynäkologe argumentierte, dass künstliche Befruchtungen hohe Investitionen in Personal und Technik bedeuten, die er bereits erbracht habe. Er betonte, dass er hohe Sicherheits- und Qualitätsanforderungen erfüllt und spezielle medizinische Kenntnisse besitzt. Daher sprach er sich gegen die weitere Genehmigung aus, die das MVZ bekam. Er war nicht damit einverstanden, dass dieses und er im selben räumlichen Umfeld ihre Tätigkeiten ausüben. Das MVZ wehrte sich dagegen und die Landesärztekammer war der Auffassung, der Kläger habe keine Berechtigung die Genehmigung anzufechten, die sie ausgestellt hatte. Zudem erklärte die Landesärztekammer, dass ihn die Genehmigung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar betrifft. Vorrangig sei das öffentliche Interesse. Die Patientenversorgung soll ordnungsgemäß sichergestellt werden. Es gehe hier nicht darum, Ärzte vor der Konkurrenz zu schützen.
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LSG: Kein Konkurrenzschutz in dieser Sache
Das LSG erklärte, dass der Kläger Genehmigungsinhaber ist, aber nicht durch die weitere Genehmigungserteilung in seinen Rechten verletzt wird. Einen Konkurrenzschutz gibt es in einem solchen Fall nicht und das gilt auch grundsätzlich. Womöglich geht der Fall aber vor dem Bundessozialgericht in die nächste Runde. Das LSG ließ eine Revision zu.
- Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2012, Az.: L 5 KA 2791/12