Rechtsnews 29.03.2013 Julia Brunnengräber

Fehlende Darlegung der Leistungsunfähigkeit bei Elternunterhalt

In diesem Fall ging es um die Heimunterbringung einer 93-jährigen Frau. Es stellte sich die Frage, ob sich die Tochter an den Kosten dafür beteiligen muss oder nicht. Zwar nutzte die Mutter Rente, Versicherungsleistungen und Vermögen, um die Heimkosten zu zahlen. Das genügte aber noch nicht. Auch der Kreis zahlte 1.638 Euro monatlich als Hilfe zur Pflege, stellte jedoch einen Antrag mit der Forderung, dass auch die Tochter in die Pflicht genommen werden sollte.

Tochter will keinen Elternunterhalt zahlen

Die Brüder der Antragsgegnerin beteiligten sich bereits monatlich in Höhe von 704 Euro. Daneben gibt es zwar noch zwei weitere Schwestern. Bei ihnen wurde jedoch unbestritten festgestellt, dass sie leistungsunfähig sind und somit nichts beisteuern können. Bei der Schwester, um die es hier geht, verlangte der Kreis „nach gesetzlichem Forderungsübergang des Anspruchs der Mutter auf Elternunterhalt“ monatliche 113 Euro. Die Antragsgegnerin beharrte aber darauf, dass sie wie ihre beiden Schwestern nicht leistungsfähig sei und nicht zahlen könne. Das Oberlandesgericht Hamm urteilte dazu.

OLG: Fehlende Darlegung der Leistungsunfähigkeit führt zur Verpflichtung der Zahlung von Elternunterhalt

Das OLG entschied, dass die Tochter der pflegebedürftigen Mutter monatlich eine Elternunterhaltszahlung von 113 Euro leisten muss. Dazu sei sie verpflichtet. Sie könne nicht belegen, dass sie leistungsunfähig sei. Dafür hat sie keinen Nachweis erbracht. Wenn dieser vorliegen würde, würde sie wie ihre Schwestern nicht zur Zahlung aufgefordert werden. Solch ein Nachweis muss Auskunft über Alter, Familienstand, Vermögens- und Einkommenshöhe, Verbindlichkeiten, Werbungskosten und andere einkommensmindernde Posten geben. Ist die Tochter verheiratet, wird das Familieneinkommen in Augenschein genommen, wenn es um die Frage geht, wieviel Elternunterhalt die Tochter zahlen kann. Ist eine Person verheiratet, hat sie nämlich einen „nicht nur geringfügigen“ sogenannten „Taschengeldanspruch“ in Bezug auf den Ehemann. Zudem sind immer die eigenen Einkünfte zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat aber all dies nicht dargelegt. Daher geht das OLG von ihrer Leistungsfähigkeit aus, zumal ihr Ehemann ein erwerbstätiger Versicherungsvertreter ist. Seine Einkünfte, sowie auch, ob sie Einkünfte erzielt, legte sie nicht dar.  Zudem hätte sie aufzeigen müssen, wie viel Miete sie durch ein ihr und ihrem Mann gehörenden Mietshaus einnimmt. Mit dieser Entscheidung hat das OLG auch gleichzeitig ein Grundsatzurteil gefällt. Es betonte: „Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen.“ 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2013, Az.: II-8 UF 14/12

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